RS Vwgh 2019/3/22 Ra 2018/04/0176

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Veröffentlicht am 22.03.2019
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

ABGB §863
ABGB §914
ABGB §915
BVergG 2006 §108 Abs2
BVergG 2006 §129 Abs1 Z7
BVergG 2006 §2 Z3

Rechtssatz

Die Annahme, ein Bieter wolle ein den Ausschreibungsbedingungen widersprechendes Angebot legen, ist nur dann gerechtfertigt, wenn er dies - klar - zum Ausdruck bringt. Dabei kommt es auf den objektiven Erklärungswert und nicht darauf an, wie der Bieter sein Angebot verstanden wissen will (vgl. VwGH 27.10.2014, 2012/04/0066).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018040176.L04

Im RIS seit

10.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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