RS Vwgh 2019/3/22 Ra 2018/04/0176

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.2019
beobachten
merken

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

ABGB §863
ABGB §914
ABGB §915
BVergG 2006 §101 Abs4
BVergG 2006 §19
BVergG 2006 §2 Z10
BVergG 2006 §2 Z3

Rechtssatz

Angebote (auch in offenen Verfahren) können auslegungsbedürftig sein und in der Klärung des Inhaltes eines Angebotes ist für sich genommen noch kein Verstoß gegen die vergaberechtlichen Grundsätze sowie das Verhandlungsverbot zu sehen. Auch führt dies nicht zu einer nachträglichen Änderung bzw. Unerheblichkeit der Ausschreibungsbestimmungen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018040176.L01

Im RIS seit

10.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten