RS Vwgh 2019/3/22 Ra 2017/04/0137

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Veröffentlicht am 22.03.2019
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
58/02 Energierecht

Norm

AVG §8
MinroG 1999 §116 Abs3 Z3
MinroG 1999 §81 Z2
MinroG 1999 §82
MinroG 1999 §83

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/04/0235 E 2. Februar 2012 VwSlg 18334 A/2012 RS 2

Stammrechtssatz

Lediglich die Standortgemeinde kann im Rahmen ihrer Parteistellung nach § 81 Z. 2 MinroG 1999 die in den §§ 82 und 83 genannten Interessen und somit auch eine allenfalls nicht gesetzmäßige Interessenabwägung nach § 83 Abs. 1 Z. 1 MinroG 1999 geltend machen. Den übrigen Nachbarn steht dies im Rahmen ihrer Parteistellung nach § 116 Abs. 3 Z. 3 MinroG 1999 jedoch nicht zu (vgl. zur Parteistellung der Nachbarn nach § 116 Abs. 3 MinroG 1999 aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa das E vom 17. September 2010, 2009/04/0080).Lediglich die Standortgemeinde kann im Rahmen ihrer Parteistellung nach Paragraph 81, Ziffer 2, MinroG 1999 die in den Paragraphen 82 und 83 genannten Interessen und somit auch eine allenfalls nicht gesetzmäßige Interessenabwägung nach Paragraph 83, Absatz eins, Ziffer eins, MinroG 1999 geltend machen. Den übrigen Nachbarn steht dies im Rahmen ihrer Parteistellung nach Paragraph 116, Absatz 3, Ziffer 3, MinroG 1999 jedoch nicht zu vergleiche zur Parteistellung der Nachbarn nach Paragraph 116, Absatz 3, MinroG 1999 aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa das E vom 17. September 2010, 2009/04/0080).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017040137.L01

Im RIS seit

10.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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