RS Vwgh 2019/3/22 Ra 2017/04/0135

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Veröffentlicht am 22.03.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58
AVG §60
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwGG §43 Abs2
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §29

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/02/0115 E 2. September 2015 RS 1

Stammrechtssatz

Erschöpft sich die Begründung des Erkenntnisses des VwG in einem Verweis auf ein anderes, dem angefochtenen Erkenntnis bei der Zustellung an den Revisionswerber auch nicht beigeschlossenes Erkenntnis des VwG, so findet sich für einen derartigen Verweis, der an die Stelle einer eigenständigen Begründung des angefochtenen Erkenntnisses tritt, in den vom VwG anzuwendenden Verfahrensbestimmungen des VwGVG 2014 keine Rechtsgrundlage (vgl. demgegenüber § 43 Abs. 2 VwGG, wonach jedes Erkenntnis des VwGH zu begründen ist, es jedoch - soweit die Rechtsfrage bereits durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt ist - genügt, diese anzuführen).

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017040135.L02

Im RIS seit

10.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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