TE Vwgh Erkenntnis 1999/1/21 98/07/0065

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.01.1999
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofmann, über die Beschwerde 1) der Franziska P, 2) des Ernst P und 3) der Karin K, alle in G und alle vertreten durch Dr. Erich Proksch und Dr. Diethard Schimmer, Rechtsanwälte in Wien XIII, Auhofstraße 1, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vom 7. Jänner 1997, Zl. LF6-AO-232/497, betreffend eine Angelegenheit der Bodenreform,

Spruch

1. den Beschluß gefaßt:

Die vom Zweitbeschwerdeführer und von der Drittbeschwerdeführerin erhobene Beschwerde wird zurückgewiesen; und 2. zu Recht erkannt:

Auf Grund der von der Erstbeschwerdeführerin erhobenen Beschwerde wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin haben dem Land Niederösterreich zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Land Niederösterreich hat der Erstbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Kostenmehrbegehren der Erstbeschwerdeführerin wird abgewiesen.

Begründung

Im Rahmen des Zusammenlegungsverfahrens Gerasdorf, zu dessen Lage auf das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1998, 96/07/0092, 0093, zu verweisen ist, wurde zwischen den Rechtsvertretern der Beschwerdeführer und den Agrarbehörden folgende, in die Erlassung des hier angefochtenen Bescheides mündende Korrespondenz geführt:

Am 5. November 1996 langte bei der Niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde (AB) ein mit 30. Oktober 1996 datiertes und mit dem Betreff: "Gerasdorf, Kiesabbau Robert M." versehenes Schreiben der Rechtsvertreter der nunmehrigen Beschwerdeführer folgenden Inhaltes ein:

"Sehr geehrte Damen und Herren!

Wie Sie wissen, vertrete ich rechtsfreundlich die Familie P.

bzw. Herrn Peter S.

Meine Klienten weisen darauf hin, daß mit Bescheid vom 22.10.1996, Zl. III/1-35.315/36-96, des Landeshauptmannes von Niederösterreich eine wasserrechtliche Bewilligung für diverse Grundstücke erteilt wurde, die meinen Mandanten vor der seinerzeitigen, vorläufigen Übergabe gehört haben. Dieser Bescheid wurde sowohl der Agrarbehörde als auch dem Landesagrarsenat zugestellt und ist daher der Agrarbehörde bekannt, daß es sich um Flächen mit besonderem Wert handelt. Abgesehen von der Entscheidung meiner Klienten, die vorbehalten bleibt, sind gegen die Bewilligung keine weiteren Rechtsschritte einzubringen. Ich möchte die Agrarbehörde darauf aufmerksam machen, daß bei einem zukünftigen Zusammenlegungsplan auf diese Flächen mit besonderem Wert besonders Rücksicht genommen werden sollte. Meine Klienten haben jedenfalls Anspruch darauf, mit diesen Flächen oder mit gleichwertigen Flächen abgefunden zu werden.

Mit vorzüglicher Hochachtung"

Auf dieses Schreiben reagierte die AB mit einer mit dem 6. November 1996 datierten Erledigung folgenden Inhaltes:

"Sehr geehrter Herr Doktor,

zu Ihrem Brief vom 30. Oktober 1996 in Sachen Ihrer Mandanten Familie P. und Peter S. dürfen wir folgendes sagen:

Zweifellos ist Ihnen die Bestimmung des § 18 des NÖ Flurverfassungs-Landesgesetzes 1975 (FLG), LGBl. 6650-4, ebenso geläufig wie uns. Aus dieser Bestimmung ergibt sich jedoch eindeutig, daß ein Anspruch auf Zuweisung derselben oder gleichartiger (nicht gleich'wertiger'!) Flächen ausschließlich dann besteht, wenn die betreffenden Eigentümer der behördlichen Aufforderung nachgekommen sind, entsprechende Anträge auf Anerkennung von Grundstücken mit besonderem Wert zu stellen, und wenn die Behörde darüber im Sinn der Antragsteller bescheidmäßig abgesprochen hat.

Da diese Voraussetzungen im Fall Ihrer Mandantschaft bezüglich der Kiesabbaugrundstücke aber nicht vorliegen, kann jener Anspruch nicht bestehen, den Sie in Ihrem eingangs zitierten Schreiben erwähnen.

Aus Anlaß dieses Briefs dürfen wir Sie bitten, unsere neue Adresse vorzumerken, die Sie im Kopf des Briefs finden.

Mit freundlichen Grüßen"

Die Rechtsvertreter der Beschwerdeführer erwiderten auf diese Erledigung der AB mit einem bei dieser am 26. November 1996 eingelangten, mit 22. November 1996 datierten Schriftsatz folgenden Inhaltes:

"Sehr geehrte Damen und Herren!

In Beantwortung Ihres Schreibens vom 6.11.1996 darf ich

folgendes mitteilen:

Wie Sie in Ihrem Schreiben richtig festhalten, ist mir der § 18 des NÖ Flurverfassungslandesgesetzes bekannt. Gemäß § 18 Abs 4 FLG sind die Parteien des Zusammenlegungsverfahrens vor Erlassung des Planes aufzufordern, bei sonstiger Nichtberücksichtigung innerhalb einer Frist von 4 Wochen entsprechend begründete Anträge auf Anerkennung gewisser im Zusammenlegungsgebiet liegender Grundstücke bzw. Grundstücksteile als solche mit besonderem Wert zu stellen. Eine solche Aufforderung ist von der NÖ Agrarbezirksbehörde an meine Mandanten, die Familie P. und Herrn Peter S., nie erfolgt. Es hat sich weiters dieser besondere Wert der Fläche, nämlich des Grundstückes, welches vorläufig Herrn Robert M. übergeben wurde, und auf welchem nun die Gewinnung von Schotter bewilligt wurde, erst nach Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens und nach Erlassung des Bewertungsplanes herausgestellt. In diesem Sinne wurde auch § 19 FLG geschaffen, der eine Nachbewertung vorsieht. Es ist daher korrekter Weise entweder eine Nachbewertung durchzuführen und in diesem Zusammenhang festzustellen, daß meine Mandanten Grundstücke von besonderem Wert eingebracht haben und daher eine gleichwertige Abfindung bzw. entsprechende Geldentschädigung dafür erhalten.

Ich möchte festhalten, daß ich namens meiner Mandanten Ihre Ansicht nicht teile und gegen Ihr Schreiben vom 6.11.1996 oben genannte Einwände erhebe. Für den Fall, daß Sie mangels eines Widerspruches zu Ihrem Schreiben vom 6.11.1996, mir zugestellt am 8.11.1996, bei Nichtäußerung meiner Mandanten ableiten, daß diese auf eine Nachbewertung bzw. Berücksichtigung ihrer eingebrachten Grundstücke vom besonderen Wert verzichten, erkläre ich hiermit ausdrücklich, gegen das oben genannte Schreiben Berufung zu erheben.

Für den Fall, daß Sie meine Mandanten nicht auffordern, Anträge auf Anerkennung im Zusammenlegungsgebiet liegender Grundstücke mit besonderem Wert zu stellen, stelle ich gleichzeitig nachstehende

Anträge:

Die Grundstücke ... mögen als Grundstücke mit besonderem Wert

anerkannt werden. Der Antrag wird aufgrund einer Aufforderung der Behörde gemäß § 18 Abs 4 FLG gestellt, jedoch innerhalb der gesetzlichen Frist von 4 Wochen, da der Bescheid vom 22.10.1996, zugestellt am 28.10.1996, erst die Bewilligung über die Gewinnung von Schotter auf den oben genannten Grundstücken mit Bescheid III/1-35.315/39-96 der Niederösterreichischen Landesregierung bewilligt wurde. Erst seit Erlassung dieses Bescheides bzw. mit Rechtskraft dieses Bescheides steht fest, daß die oben genannten Grundstücke mit besonderem Wert sind.

Der Antrag auf Anerkennung der Grundstücke mit besonderem Wert erfolgte daher rechtzeitig und ist diesem stattzugeben.

Ich ersuche Sie, sowohl die Berufung als auch die namens meiner Mandanten gestellten Anträge zur Kenntnis zu nehmen, die entsprechende Feststellung zu veranlassen und den besonderen Wert der Grundstücke im Zusammenlegungsverfahren im Sinne der §§ 18 und 19 FLG zu berücksichtigen.

Mit vorzüglicher Hochachtung"

Nachdem die AB die Verwaltungsakten der belangten Behörde mit dem Ersuchen vorgelegt hatte, über die Berufung gegen ihr Schreiben vom 6. November 1996 zu entscheiden, beraumte die belangte Behörde für den 7. Jänner 1997 eine öffentliche mündliche Verhandlung an, zu welcher sie Peter S. und "Familie P." zu Handen des Beschwerdeführervertreters vorlud.

Nach Durchführung der Verhandlung wies die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen, unter anderem auch an die nunmehrigen Beschwerdeführer zu Handen des Beschwerdeführervertreters erlassenen Bescheid die ausdrücklich unter anderem auch den nunmehrigen Beschwerdeführern zugerechnete Berufung gegen "den Bescheid" der AB vom 6. November 1996 als unbegründet ab und bestätigte den "angefochtenen Bescheid" mit der Maßgabe, daß "der Antrag vom 5. November 1996 auf Anerkennung von Grundstücken als solche mit besonderem Wert" als verspätet zurückgewiesen wurde. In der Begründung dieses nunmehr angefochtenen Bescheides wird ausgeführt, daß die Parteien Peter S. und die unter "Familie P." zusammengefaßten Grundeigentümer (nunmehrige Beschwerdeführer) beantragt hätten, jene Grundstücke als solche mit besonderem Wert anzuerkennen, auf deren Fläche nach der Anordnung der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen ein Kiesabbau wasserrechtlich bewilligt worden war. Die Antragsteller übersähen mit ihrem Begehren allerdings, daß der Bewertungsplan Gerasdorf bereits ab Oktober 1986 rechtskräftig sei. Damit stehe endgültig fest, welche der im betroffenen Zusammenlegungsgebiet liegenden Grundstücke als solche mit besonderem Wert anerkannt worden und daher im Bewertungsplan als solche zu kennzeichnen gewesen seien. Ein zehn Jahre später gestellter Antrag, Altgrundstücke als solche mit besonderem Wert anzuerkennen, komme jedenfalls zu spät. Es liege auch ein Fall der Nachbewertung nach der von den Beschwerdeführern ins Treffen geführten Gesetzesstelle nicht vor. Tatsächlich beruhe die von den Antragstellern ins Auge gefaßte Wertänderung auf einem vom vorläufigen Grundeigentümer initiierten und behördlich bewilligten Kiesabbau. Soweit sich der Antrag auf § 18 des NÖ Flurverfassung-Landesgesetzes 1975 stütze, komme er um Jahre zu spät, soweit er sich auf § 19 des genannten Gesetzes stütze, sei er unbegründet.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung jedoch mit seinem Beschluß vom 23. Februar 1998, B 1319/97, abgelehnt und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat. Vor diesem Gerichtshof erachten sich die Beschwerdeführer erkennbar in ihrem Anspruch auf Anerkennung von Altgrundstücken als solchen mit besonderem Wert als verletzt, wobei sie auch rügen, daß über ihren Antrag die unzuständige Behörde entschieden habe; sie hätten nämlich nicht am 5. November 1996, sondern erst am 22. November 1996 einen diesbezüglichen Antrag gestellt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.) Zur Zurückweisung:

Gemäß § 6 des NÖ Flurverfassungs-Landesgesetzes 1975, LGBl. 6650-4, (FLG) sind Parteien in Zusammenlegungsverfahren:

a) Die Eigentümer der Grundstücke, die der Zusammenlegung unterzogen werden (§ 2 Abs. 2 lit. a);

b) andere Personen, soweit ihnen in diesem Gesetz Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt sind;

c) die Gebietskörperschaften und Unternehmen, zu deren Gunsten ein Enteignungsrecht für Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse besteht (§ 1 Abs. 2 Z. 2);

d)

die Zusammenlegungsgemeinschaft;

e)

die Personen, denen Nutzungsrechte im Sinne des Berggesetzes, BGBl. Nr. 73/1954, an im Zusammenlegungsgebiet gelegenen Grundstücken zustehen.

Mit Rücksicht auf die in den Verwaltungsakten einliegenden Bescheide des Obersten Agrarsenates vom 6. Dezember 1995, Zlen. 710.987/01-OAS/95 und 710.987/02-OAS/95, mit denen Berufungen der Zweit- und Drittbeschwerdeführer im betroffenen Zusammenlegungsverfahren mit der Begründung zurückgewiesen worden waren, daß der von ihnen bekämpfte Bescheid mangels Parteistellung im Verfahren ihnen gegenüber gar nicht erlassen worden war, hat der Verwaltungsgerichtshof den Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin zur Darlegung eingeladen, woraus sich ihre Parteistellung in dem der Beschwerde zugrundeliegenden Zusammenlegungsverfahren Gerasdorf ergeben soll.

Vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführer wurde daraufhin vorgebracht, daß Thomas P., der Vater des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin, im September 1993 verstorben sei und im Testament die Erstbeschwerdeführerin als Alleinerbin eingesetzt habe. Es habe daraufhin ein Erbenübereinkommen gegeben, mit welchem die Grundstücke geteilt worden seien. Das vom vorliegenden Verwaltungsverfahren betroffene Grundstück, auf welchem der Schotterabbau betrieben werde, sei in diesem Erbenübereinkommen allerdings nicht mehr enthalten gewesen, da es im Zuge des Zusammenlegungsverfahrens einer anderen Partei zugeteilt worden sei. Es seien im Erbenübereinkommen schon die den Beschwerdeführern neu zugeteilten Grundstücke aufgeteilt worden. Es sollten alle drei Beschwerdeführer gleichmäßig abgefunden werden und es würden alle drei anteilig Miteigentümer des gegenständlichen Grundstückes werden, das Erbenübereinkommen würde sich dann auch auf das gegenständliche Grundstück erstrecken. Deshalb sei auch die Parteistellung des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin gegeben.

Angeschlossen war dieser Mitteilung des Beschwerdeführervertreters die Ablichtung einer Einantwortungsurkunde, aus welcher sich die Eigenschaft der Erstbeschwerdeführerin als eingeantwortete Alleinerbin nach dem am 10. September 1993 verstorbenen Thomas P. ebenso ergibt wie der Abschluß eines Pflichtteilsberichtigungsübereinkommens zwischen allen drei Beschwerdeführern.

Daß dem Zweitbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführerin Parteistellung im vorliegenden Zusammenlegungsverfahren nach Maßgabe der oben wiedergegebenen Gesetzesbestimmung nicht zukommt, ergibt sich damit schon aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer. Da die Altgrundstücke des verstorbenen Thomas P. - und damit auch das vom vorliegenden Streit betroffene Grundstück - nach dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführer in das zwischen ihnen abgeschlossene Pflichtteilsübereinkommen gar nicht mehr aufgenommen worden waren, haben der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin nicht einmal einen zum Erwerb des Eigentumsrechtes an diesen Grundstücken tauglichen Rechtstitel geschaffen. Die Beschwerdeführer an die bekannten Unterschiedlichkeiten zwischen dem Eigentumserwerb durch den Erben einerseits und den Pflichtteilsberechtigten andererseits zu erinnern (Koziol/Welser, Bürgerliches Recht10 II (1996) 403), erübrigt sich demnach. Sind der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin aber somit nicht Eigentümer der vom Streit um die Anerkennung als Grundstücke mit besonderem Wert betroffenen Flächen im Sinne des § 6 lit. a FLG - auch das Vorliegen eines der anderen, eine Parteistellung begründenden Tatbestandsvoraussetzungen der genannten Gesetzesstelle ist nicht zu erkennen -, dann konnte der angefochtene Bescheid eine Berührung geschützter Rechtspositionen dieser beiden Beschwerdeführer nicht bewirken.

Die vom Zweitbeschwerdeführer und von der Drittbeschwerdeführerin erhobene Beschwerde war mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit durch den angefochtenen Bescheid somit gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung (§ 39 Abs. 2 Z. 1 VwGG) zurückzuweisen, was der Gerichtshof in einem nach § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat beschlossen hat.

              2.)              Zur Aufhebung:

Die von der Erstbeschwerdeführerin gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde allerdings erweist sich als berechtigt, weil die belangte Behörde mit der von ihr getroffenen Entscheidung eine Zuständigkeit in Anspruch genommen hat, die ihr nicht zukam:

Die belangte Behörde hat die am 5. November 1996 bei der AB eingelangte Eingabe der Beschwerdeführervertreter als einen unter anderem auch den Beschwerdeführern zuzurechnenden Antrag, das Antwortschreiben der AB vom 6. November 1996 als Bescheid und das Erwiderungsschreiben der Beschwerdeführervertreter vom 22. November 1996 als eine unter anderem auch den Beschwerdeführern zuzurechnende Berufung verstanden. Ob das letztgenannte Erwiderungsschreiben der Beschwerdeführervertreter als zulässig erhobene Berufung gegen die Erledigung der AB vom 6. November 1996 angesehen werden durfte, erscheint angesichts der in diesem Schreiben der Berufungserklärung beigesetzten Bedingung (vgl. zur generellen Bedingungsfeindlichkeit von Verfahrenshandlungen etwa das hg. Erkenntnis vom 8. März 1994, 93/05/0117, und die Nachweise im hg. Erkenntnis vom 29. Oktober 1998, 96/07/0128, zur Unzulässigkeit einer bedingt erhobenen Berufung darüber hinaus das hg. Erkenntnis vom 3. September 1998, 97/06/0208) ebenso fragwürdig wie angesichts des Umstandes, daß auch in diesem Schreiben der Beschwerdeführervertreter wie schon in deren ersten Eingabe die Rechtssubjekte, namens deren eine Verfahrenshandlung hätte gesetzt worden sein sollen, nicht bezeichnet wurden. War damit schon das Vorliegen einer der meritorischen Erledigung zugänglichen Berufung in Frage gestellt, dann stand einer meritorischen Erledigung einer solchen Berufung noch viel mehr der Umstand entgegen, daß die Erledigung der AB vom 6. November 1996 ihrem oben wiedergegebenen Inhalt ebenso nicht als Bescheid zu beurteilen war, wie auch die den vorliegenden Streit einleitende Eingabe der Beschwerdeführervertreter vom 30. Oktober 1996 keinen Antrag dargestellt hatte. Schon das Fehlen einer ausdrücklichen Bezeichnung der Rechtssubjekte, namens deren Prozeßhandlungen gesetzt worden wären, sowohl in der Eingabe der Beschwerdeführervertreter vom 30. Oktober 1996 als auch in der nur an den erstgenannten Rechtsanwalt der Beschwerdeführervertreter, nicht aber an die Beschwerdeführer individualisiert erlassenen Erledigung der AB vom 6. November 1996 stand dem von der belangten Behörde gewonnen Verständnis vom Vorliegen eines Antrages und eines darüber ergangenen Bescheides durch die AB entgegen. Auch der Inhalt der Erledigung der AB vom 6. November 1996 spricht in gleicher Weise wie das Fehlen einer ausdrücklichen Bezeichnung dieser Erledigung als Bescheid gegen das von der belangten Behörde gewonnene Verständnis dieser Erledigung.

Es wäre das Erwiderungsschreiben der Beschwerdeführervertreter vom 22. November 1996 mangels Bescheidqualität der als bekämpft zu beurteilenden Erledigung von der belangten Behörde deshalb selbst dann zurückzuweisen gewesen, wenn mit dem Inhalt dieses Schreibens eine Berufung wirksam erhoben worden wäre.

Durch die meritorische Erledigung einer unzulässig erhobenen Berufung gegen einen rechtlich nicht erlassenen Bescheid über einen rechtlich auch nicht gestellten Antrag in Form der ausdrücklichen Zurückweisung dieses tatsächlich in der am 5. November eingelangten Eingabe nicht gestellten Antrages hat die belangte Behörde die ihr zukommende Zuständigkeit überschritten, weil sie in der von ihr vorgefundenen verfahrensrechtlichen Lage nur zur Zurückweisung der erhobenen Berufung berechtigt gewesen wäre (vgl. hiezu etwa die hg. Erkenntnisse vom 30. Juni 1992, 89/07/0166, vom 13. Dezember 1994, 92/07/0051, vom 25. April 1996, 95/07/0216, und vom 26. Mai 1998, 97/07/0168).

Auf Grund der von der Erstbeschwerdeführerin erhobenen Beschwerde war der angefochtene Bescheid somit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben, wobei von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof aus dem Grunde des § 39 Abs. 2 Z. 2 VwGG abgesehen werden konnte.

              3.)              Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin insbesondere auf § 51 VwGG, in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994; die Abweisung des Kostenmehrbegehrens der Erstbeschwerdeführerin gründet sich darauf, daß der Zuspruch eines Streitgenossenzuschlages im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gesetzlich nicht vorgesehen ist, sowie darauf, daß der dieser Beschwerdeführerin erwachsene Stempelgebührenaufwand im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof angefallen war und sich einem Ersatz im verwaltungsgerichtlichen Verfahren insoweit entzieht.

Wien, am 21. Jänner 1999

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998070065.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten