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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AlVG 1977 §24 Abs1Rechtssatz
Wird eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung zuerkannt, aber in der Folge nicht ausgezahlt, ohne dass darüber ein Bescheid (oder eine dem Bescheid gleichzuhaltende Verständigung nach § 24 Abs. 1 AlVG) ergangen wäre oder zu ergehen hätte, kann der Leistungsberechtigte die Auszahlung nur mit Klage beim Verfassungsgerichtshof nach Art. 137 B-VG erreichen (vgl. VfGH 7.4.2016, A18/2015, mwN; in diesem Sinn auch VwGH 23.5.2012, 2012/08/0022; 19.3.2003, 2000/08/0115; 23.2.2000, 99/03/0123).Wird eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung zuerkannt, aber in der Folge nicht ausgezahlt, ohne dass darüber ein Bescheid (oder eine dem Bescheid gleichzuhaltende Verständigung nach Paragraph 24, Absatz eins, AlVG) ergangen wäre oder zu ergehen hätte, kann der Leistungsberechtigte die Auszahlung nur mit Klage beim Verfassungsgerichtshof nach Artikel 137, B-VG erreichen vergleiche VfGH 7.4.2016, A18/2015, mwN; in diesem Sinn auch VwGH 23.5.2012, 2012/08/0022; 19.3.2003, 2000/08/0115; 23.2.2000, 99/03/0123).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017080053.L02Im RIS seit
10.07.2019Zuletzt aktualisiert am
10.07.2019