RS Vwgh 2019/4/4 Ro 2018/01/0012

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Veröffentlicht am 04.04.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z2
B-VG Art132 Abs2
SPG 1991 §15a Abs3

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ro 2018/01/0013

Rechtssatz

Aus § 15a Abs. 3 SPG ergibt sich, dass im Fall der Ablehnung der Gestattung der Sicherheitskontrolle die Vornahme derselben bzw. eine Durchsuchung von mitgeführten Behältnissen oder der Kleidung durch Ausübung von Zwangsgewalt nicht zulässig ist (vgl. idS die Gesetzesmaterialien zu § 15a SPG, RV 1151 BlgNR 25. GP., S. 2). Als Sanktion sieht das Gesetz diesfalls vielmehr die Wegweisung des Betreffenden aus dem Gebäude oder der Räumlichkeit vor, die ihrerseits durch Androhung bzw. in letzter Konsequenz durch Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt durchsetzbar ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018010012.J08

Im RIS seit

21.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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