RS Vwgh 2019/4/4 Ro 2018/01/0012

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.04.2019
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Index

14/02 Gerichtsorganisation
41/01 Sicherheitsrecht

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2018/01/0013

Rechtssatz

Aus dem Umstand, dass in § 15a Abs. 1 SPG lediglich auf die Bestimmung des § 1 Abs. 1 und § 6 GOG verwiesen wird, folgt - e contrario -, dass der Gesetzgeber den Norminhalt sonstiger Bestimmungen des GOG, so auch dessen § 4, gerade nicht in das Regelungsregime des SPG übernehmen wollte. Diese Auffassung wird im Übrigen auch durch die Stellungnahme des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags (ÖRAK) im Begutachtungsverfahren (19/SN- 195/ME 25. GP, S. 4) - gestärkt, welche unter Bezugnahme auf § 4 GOG explizit die Empfehlung enthielt, den vorgeschlagenen § 15a SPG "entsprechend zu ergänzen, wonach Rechtsanwälte nur unter den Voraussetzungen des GOG einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen sind." Dieser Empfehlung wurde bei Beschlussfassung des § 15a SPG eben nicht entsprochen (vgl. demgegenüber den Pauschalverweis auf die §§ 1 bis 14 und 16 GOG in § 3 Abs. 5 BVwGG 2014, sowie hiezu VwGH 22.6.2016, Ra 2016/03/0051; vgl. weiters die diesbezüglichen Verweisungsbestimmungen des § 9a VwGG und § 3a VerfGG 1953).Aus dem Umstand, dass in Paragraph 15 a, Absatz eins, SPG lediglich auf die Bestimmung des Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 6, GOG verwiesen wird, folgt - e contrario -, dass der Gesetzgeber den Norminhalt sonstiger Bestimmungen des GOG, so auch dessen Paragraph 4,, gerade nicht in das Regelungsregime des SPG übernehmen wollte. Diese Auffassung wird im Übrigen auch durch die Stellungnahme des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags (ÖRAK) im Begutachtungsverfahren (19/SN- 195/ME 25. GP, Sitzung 4) - gestärkt, welche unter Bezugnahme auf Paragraph 4, GOG explizit die Empfehlung enthielt, den vorgeschlagenen Paragraph 15 a, SPG "entsprechend zu ergänzen, wonach Rechtsanwälte nur unter den Voraussetzungen des GOG einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen sind." Dieser Empfehlung wurde bei Beschlussfassung des Paragraph 15 a, SPG eben nicht entsprochen vergleiche demgegenüber den Pauschalverweis auf die Paragraphen eins bis 14 und 16 GOG in Paragraph 3, Absatz 5, BVwGG 2014, sowie hiezu VwGH 22.6.2016, Ra 2016/03/0051; vergleiche weiters die diesbezüglichen Verweisungsbestimmungen des Paragraph 9 a, VwGG und Paragraph 3 a, VerfGG 1953).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018010012.J06

Im RIS seit

21.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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