RS Vwgh 2019/4/4 Ro 2018/01/0012

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Veröffentlicht am 04.04.2019
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
14/02 Gerichtsorganisation
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

GOG §4
SPG 1991 §15a
VwRallg
  1. GOG § 4 heute
  2. GOG § 4 gültig ab 01.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2019
  3. GOG § 4 gültig von 01.05.1997 bis 30.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 760/1996
  4. GOG § 4 gültig von 01.05.1962 bis 01.05.1962 aufgehoben durch BGBl. Nr. 305/1961

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2018/01/0013

Rechtssatz

§ 15a SPG ist dahin zu verstehen, dass der Gesetzgeber eine abschließende Regelung für die Amtsgebäude bzw. -räumlichkeiten des Innenministeriums und seiner nachgeordneten Dienststellen getroffen hat. Eine analoge Anwendung des § 4 GOG kommt demnach mangels Vorliegens einer planwidrigen Lücke (vgl. zu dieser etwa VwGH 18.1.2018, Ro 2016/16/0008) nicht in Betracht.Paragraph 15 a, SPG ist dahin zu verstehen, dass der Gesetzgeber eine abschließende Regelung für die Amtsgebäude bzw. -räumlichkeiten des Innenministeriums und seiner nachgeordneten Dienststellen getroffen hat. Eine analoge Anwendung des Paragraph 4, GOG kommt demnach mangels Vorliegens einer planwidrigen Lücke vergleiche zu dieser etwa VwGH 18.1.2018, Ro 2016/16/0008) nicht in Betracht.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018010012.J05

Im RIS seit

21.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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