RS Vwgh 2019/4/4 Ro 2018/01/0012

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Veröffentlicht am 04.04.2019
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Index

14/02 Gerichtsorganisation
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

GOG §4 Abs1
SPG 1991 §15a Abs1

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ro 2018/01/0013

Rechtssatz

§ 15a Abs. 1 SPG sieht - mit Ausnahme der erwähnten Personen des öffentlichen Dienstes (hinsichtlich ihrer Dienstwaffen) - seinem Wortlaut nach keine Einschränkung des persönlichen Geltungsbereichs für das dort normierte Waffenverbot bzw. die Sicherheitskontrolle vor. Insbesondere ist der in § 4 Abs. 1 GOG genannte Personenkreis nicht ausgenommen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018010012.J04

Im RIS seit

21.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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