RS Vwgh 2019/4/4 Ro 2018/01/0012

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Veröffentlicht am 04.04.2019
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Index

14/02 Gerichtsorganisation
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

GOG §4 Abs1
SPG 1991 §15a Abs1
  1. GOG § 4 heute
  2. GOG § 4 gültig ab 01.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2019
  3. GOG § 4 gültig von 01.05.1997 bis 30.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 760/1996
  4. GOG § 4 gültig von 01.05.1962 bis 01.05.1962 aufgehoben durch BGBl. Nr. 305/1961

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2018/01/0013

Rechtssatz

§ 15a Abs. 1 SPG sieht - mit Ausnahme der erwähnten Personen des öffentlichen Dienstes (hinsichtlich ihrer Dienstwaffen) - seinem Wortlaut nach keine Einschränkung des persönlichen Geltungsbereichs für das dort normierte Waffenverbot bzw. die Sicherheitskontrolle vor. Insbesondere ist der in § 4 Abs. 1 GOG genannte Personenkreis nicht ausgenommen.Paragraph 15 a, Absatz eins, SPG sieht - mit Ausnahme der erwähnten Personen des öffentlichen Dienstes (hinsichtlich ihrer Dienstwaffen) - seinem Wortlaut nach keine Einschränkung des persönlichen Geltungsbereichs für das dort normierte Waffenverbot bzw. die Sicherheitskontrolle vor. Insbesondere ist der in Paragraph 4, Absatz eins, GOG genannte Personenkreis nicht ausgenommen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018010012.J04

Im RIS seit

21.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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