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14/02 GerichtsorganisationNorm
GOG §4 Abs1Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2018/01/0013Rechtssatz
§ 15a Abs. 1 SPG sieht - mit Ausnahme der erwähnten Personen des öffentlichen Dienstes (hinsichtlich ihrer Dienstwaffen) - seinem Wortlaut nach keine Einschränkung des persönlichen Geltungsbereichs für das dort normierte Waffenverbot bzw. die Sicherheitskontrolle vor. Insbesondere ist der in § 4 Abs. 1 GOG genannte Personenkreis nicht ausgenommen.Paragraph 15 a, Absatz eins, SPG sieht - mit Ausnahme der erwähnten Personen des öffentlichen Dienstes (hinsichtlich ihrer Dienstwaffen) - seinem Wortlaut nach keine Einschränkung des persönlichen Geltungsbereichs für das dort normierte Waffenverbot bzw. die Sicherheitskontrolle vor. Insbesondere ist der in Paragraph 4, Absatz eins, GOG genannte Personenkreis nicht ausgenommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018010012.J04Im RIS seit
21.08.2019Zuletzt aktualisiert am
07.10.2019