RS Vwgh 2019/4/25 Ra 2019/22/0047

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.2019
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Melderecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

AVG §37
AVG §45 Abs3
AVG §52
IntG 2017 §10 Abs1
IntG 2017 §10 Abs2 Z2
IntG 2017 §10 Abs4
IntG 2017 §7 Abs2 Z2
IV-V 2017 §2
IV-V 2017 §7
IV-V 2017 §8
NAG 2005 §45
VwGVG 2014 §17

Rechtssatz

In der IV-V 2017 ist detailliert geregelt, unter welchen Voraussetzungen eine Institution vom Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) als Kursträger zur Abhaltung von Integrationskursen und zur Durchführung der Integrationsprüfung zertifiziert werden kann. Sowohl betreffend das Lehrpersonal (§ 2 IV-V 2017) als auch den Prüfungsinhalt und die Standards für die Durchführung der Integrationsprüfung (§ 7 IV-V 2017) sowie die Prüfer (§ 8 IV-V 2017) sind detaillierte Anforderungen festgelegt. So müssen Lehrkräfte beispielsweise über ein einschlägiges Universitätsstudium oder umfangreiche Unterrichtserfahrung in der Erwachsenenbildung sowie eine Zusatzausbildung im Bereich "Deutsch als Fremdsprache" oder "Deutsch als Zweitsprache" verfügen. Prüfungen dürfen nur von Lehrkräften mit einer vom ÖIF befristet erteilten Prüferlizenz abgenommen werden. Angesichts der genauen Anforderungen, wer unter welchen Voraussetzungen zur Abnahme der Sprachprüfung als Teil der Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 2 betreffend vertiefte Kenntnisse der deutschen Sprache zur selbständigen Sprachverwendung auf dem Sprachniveau B1 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen befugt ist, ist davon auszugehen, dass dem Beweiswert eines nach diesen Vorgaben ausgestellten Sprachzertifikates nur auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten werden kann.

Schlagworte

Gutachten ParteiengehörParteiengehörParteiengehör Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019220047.L00

Im RIS seit

10.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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