TE Vwgh Beschluss 2019/4/25 Ra 2019/22/0047

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.04.2019
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Melderecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

AVG §37
AVG §45 Abs3
AVG §52
IntG 2017 §10 Abs1
IntG 2017 §10 Abs2 Z2
IntG 2017 §10 Abs4
IntG 2017 §7 Abs2 Z2
IV-V 2017 §2
IV-V 2017 §7
IV-V 2017 §8
NAG 2005 §45
VwGVG 2014 §17

Betreff

? Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl, die Hofrätin Mag.a Merl und den Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Strasser, in der Revisionssache des Landeshauptmannes von Wien gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 14. Jänner 2019, VGW-151/V/059/220/2019-1, betreffend Feststellung nach dem Integrationsgesetz (mitbeteiligte Partei: M Z, vertreten durch Mag. Robert Bitsche, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Nikolsdorfergasse 7-11/15), den Beschluss

Spruch

gefasst:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 4 Der Revisionswerber (Behörde) erteilte dem Mitbeteiligten am 18. Jänner 2016 einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU". Mit Bescheid vom 8. März 2018 nahm der Revisionswerber dieses Verfahren gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG wieder auf (Spruchpunkt I) und wies den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" ab (Spruchpunkt II), weil das vom Mitbeteiligten vorgelegte Sprachzertifikat vom 7. Mai 2015 käuflich erworben worden sei. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht Wien (VwG) hinsichtlich der Wiederaufnahme des Verfahrens (Spruchpunkt I) ab, hob mit Beschluss vom 4. September 2018 jedoch Spruchpunkt II des Bescheides vom 8. März 2018 auf und verwies die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG an den Revisionswerber zurück. Hinsichtlich der Zurückverweisung führte das VwG aus, der Revisionswerber habe entweder davon auszugehen, dass das zweite vorgelegte Sprachzertifikat vom 7. November 2016 - sofern dieses von einer zertifizierten Einrichtung stamme - einen geeigneten Nachweis der Sprachkompetenz des Mitbeteiligten darstelle, oder das in § 14b Abs. 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG (vormals § 14 Abs. 9 NAG, nunmehr § 10 Abs. 4 Integrationsgesetz - IntG) vorgesehene Zwischenverfahren durchzuführen und nach Beurteilung der Sprachkompetenz durch einen Sachverständigen einen entsprechenden Feststellungsbescheid zu erlassen. Dieser Beschluss des VwG vom 4. September 2018 wurde nicht bekämpft. 5 Der Revisionswerber stellte sodann mit Bescheid vom 21. November 2018 gemäß § 10 Abs. 4 IntG fest, dass der Mitbeteiligte das Modul 2 der Integrationsvereinbarung trotz Vorlage des Sprachdiploms vom 7. November 2016, welches ein Zeugnis im Sinn des § 10 Abs. 2 Z 2 IntG darstelle, nicht erfülle. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der Mitbeteiligte im Zuge der Vorsprache am 14. November 2018 einfache, in deutscher Sprache an ihn gerichtete Fragen "nicht auf dem B1 Niveau beantworten" habe können.

6 Mit dem angefochtenen Beschluss hob das VwG den Feststellungsbescheid vom 21. November 2018 aufgrund einer Beschwerde des Mitbeteiligten auf und verwies die Angelegenheit neuerlich gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG an den Revisionswerber zurück. Eine ordentliche Revision wurde für unzulässig erklärt.

In seiner Begründung verwies das VwG auf seinen Beschluss vom 4. September 2018 und führte weiter aus, der Revisionswerber habe unter Missachtung der in diesem Beschluss dargelegten Rechtsansicht seine Entscheidung bezüglich der Beurteilung der Sprachkompetenz neuerlich einzig auf die Wahrnehmungen eines Sachbearbeiters anlässlich der protokollierten Einvernahme und ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens gestützt. Da der Revisionswerber somit bloß rudimentäre und völlig unzureichende Ermittlungen getroffen habe, sei der Bescheid vom 21. November 2018 aufzuheben. Der Revisionswerber werde der bereits im Beschluss vom 4. September 2018 vertretenen Rechtsauffassung, dass die Beurteilung der Sprachkompetenz des Mitbeteiligten der Aufnahme eines Sachverständigenbeweises bedürfe, zu entsprechen haben.

7 In der Zulässigkeitsbegründung bringt die Revision vor, der angefochtene Beschluss widerspreche der hg. Rechtsprechung zu § 28 Abs. 3 VwGVG (Hinweis auf VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063; 27.7.2017, Ra 2017/22/0033).

8 § 10 Integrationsgesetz - IntG, BGBl. I Nr. 68/2017, lautet

auszugsweise:

"Modul 2 der Integrationsvereinbarung

§ 10. (1) Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 6 NAG) müssen mit der Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 45 NAG das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben.

(2) Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige

1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 12 vorlegt,

2. einen gleichwertigen Nachweis gemäß § 12 Abs. 4 über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt,

3. ...

(4) Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass der Drittstaatsangehörige trotz Vorliegen eines Nachweises gemäß Abs. 2 Z 1 oder 2 das Modul 2 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 nicht erfüllt hat."

§§ 2, 7 und 8 Integrationsvereinbarungs-Verordnung (IV-V 2017), BGBl. II Nr. 242/2017, lauten (auszugsweise):

"Lehrpersonal

§ 2. (1) Der Kursträger hat für die Abhaltung von Integrationskursen ausschließlich solche Personen als Lehrkräfte einzusetzen,

1. deren Erstsprache Deutsch ist oder die gemäß Abs. 4 Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau C1 nachweisen, und Unterrichtserfahrung im Ausmaß von mindestens 450 Unterrichtseinheiten a 45 Minuten im Bereich DaF oder DaZ in der Erwachsenenbildung sowie

a) ein abgeschlossenes DaF- oder DaZ-Universitätsstudium im Ausmaß von mindestens 180 ECTS,

b) ein abgeschlossenes Studium der Germanistik oder eine Lehrberechtigung im Fach Deutsch an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule,

c) ein abgeschlossenes anderes neuphilologisches Studium mit Unterrichtssprache Deutsch von mindestens 180 ECTS oder ein abgeschlossenes Studium der Sprachwissenschaften mit Unterrichtssprache Deutsch von mindestens 180 ECTS oder

d) ein österreichisches Universitätsstudium oder einen österreichischen Universitätslehrgang im Ausmaß von mindestens 180 ECTS oder einen ausländischen Studienabschluss, welcher einem inländischen entspricht im Sinne des § 6 Abs. 6 Anerkennungs- und Bewertungsgesetz, BGBl. I Nr. 55/2016, und eine DaF- oder DaZ-Zusatzausbildung im Sinne des Abs. 2

vorweisen können, oder

2. deren Erstsprache Deutsch ist oder die gemäß Abs. 4 Deutschkenntnisse mindestens auf dem Sprachniveau C1 nachweisen, und Unterrichtserfahrung im Ausmaß von mindestens 1 500 Unterrichtseinheiten a 45 Minuten im Bereich DaF oder DaZ in der Erwachsenenbildung, einen Abschluss einer deutschsprachigen Schule, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002, entspricht und eine DaF- oder DaZ-Zusatzausbildung im Sinne des Abs. 2 vorweisen können.

(2) Die DaF- oder DaZ-Zusatzausbildung muss einen Gesamtumfang von mindestens 180 Unterrichtseinheiten a 45 Minuten in Theorie und Praxis aufweisen, davon müssen mindestens 100 Unterrichtseinheiten Präsenzeinheiten darstellen. Als DaFoder DaZ-Zusatzausbildung gelten auch Fernstudienlehrgänge mit einem Gesamtumfang von mindestens 180 Unterrichtseinheiten a 45 Minuten, die seit mindestens zwei Jahren kontinuierlich angeboten werden.

(3) Für Personen, die Qualifikationen gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a, b oder c vorweisen, gilt anstelle von Unterrichtserfahrung im Bereich DaF oder DaZ in der Erwachsenenbildung auch Unterrichtserfahrung im Bereich DaZ-Förderunterricht an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit Minderjährigen, sofern der Unterricht additiv zum regulären Unterricht stattgefunden hat.

(4) Als Nachweis über Deutschkenntnisse mindestens auf dem Sprachniveau C1 gelten

1. ein Sprachdiplom des Niveaus C1 oder höher von Österreichisches Sprachdiplom Deutsch, Goethe-Institut e.V. oder Telc GmbH,

2. ein Abschluss einer deutschsprachigen Schule, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 UG entspricht oder

3. ein Hochschulabschluss in einem deutschsprachigen Studienfach in einem deutschsprachigen Land.

Die Lehrenden haben auf Anfrage durch den Österreichischen Integrationsfonds einen entsprechenden Nachweis zu erbringen.

(5) ...

Prüfungsinhalt und Standards für die Durchführung der Integrationsprüfung

§ 7. (1) Die Integrationsprüfungen zur Erfüllung des Moduls 1 (‚A2 Integrationsprüfung') und Moduls 2 (‚B1 Integrationsprüfung') umfassen Fragen zur Sprachkompetenz sowie Fragen zu Werte- und Orientierungswissen. Die Sprachkompetenz umfasst die Fertigkeiten Hören, Schreiben, Sprechen und Lesen. Wertefragen werden im Multiple- oder Single-Choice Testverfahren auf entsprechendem Sprachniveau durchgeführt und testen Werteinhalte nach Maßgabe der Rahmencurricula (Anlage A und B). Alle Prüfungsinhalte sind im Rahmen eines Prüfungsantritts zu absolvieren. Das Ausstellen von Teilbestätigungen ist nicht zulässig.

(2) ...

(3) Die ‚A2 Integrationsprüfung', die den Abschluss des Integrationskurses bildet, und die "B1 Integrationsprüfung" werden von je zwei qualifizierten Prüfern (§ 8), welche während der gesamten Dauer der Prüfung im Prüfungsraum anwesend sein müssen, nach einheitlichen Standards (Anlage C) im Inland durchgeführt. Integrationsprüfungen sind nicht öffentlich.

(4) Die Prüfer bewerten den Prüfungsteil Sprechen vor Ort und übermitteln die gesamten Prüfungsunterlagen samt Tonaufnahme des Prüfungsteils Sprechen versiegelt an den Sitz des ÖIF bzw. der zertifizierten Prüfungseinrichtung, wo geschulte Bewerter die Bewertung der übrigen Prüfungsteile durchführen, stichprobenartig die Ergebnisse des Prüfungsteils Sprechen überprüfen und das Gesamtergebnis feststellen.

(5) Der Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung einer Integrationsprüfung erfolgt in Form eines Prüfungszeugnisses, das dem Muster der Anlage D (Zeugnis zur Integrationsprüfung) zu entsprechen hat. Das Original des Prüfungszeugnisses übermittelt der ÖIF bzw. die zertifizierte Prüfungseinrichtung dem Prüfungskandidaten binnen drei Wochen nach dem Prüfungstermin; eine Abschrift davon verbleibt beim ÖIF bzw. bei der zertifizierten Prüfungseinrichtung. Die Prüfungsunterlagen und - ergebnisse sind fünf Jahre aufzubewahren und anschließend zu vernichten.

(6) Im Prüfungszeugnis ist schriftlich zu bestätigen, dass der betreffende Drittstaatsangehörige über

1. Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung oder

2. Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen und über vertiefte Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung verfügt. Fehlt eine solche Bestätigung, gilt der Nachweis über ausreichende Deutsch- und Wertekenntnisse auf der entsprechenden Niveaustufe als nicht erbracht.

(7) ...

Prüfer

§ 8. (1) Nach erfolgreicher Teilnahme an Prüferschulungen des ÖIF bzw. der zertifizierten Prüfungseinrichtung können Lehrkräfte gemäß § 2, welche vom ÖIF elektronisch erfasst sind, eine Prüferlizenz erlangen, die zur Abnahme einer Integrationsprüfung berechtigt. Eine Prüferlizenz stellt der ÖIF bzw. die zertifizierte Prüfungseinrichtung aus, wenn im Rahmen der Prüferschulung festgestellt worden ist, dass die Lehrkraft über entsprechende Prüfungskompetenz bezogen auf alle Prüfungsteile und Bewertungskompetenz bezogen auf die mündliche Prüfung verfügt.

(2) Die Prüferlizenz ist drei Jahre gültig und kann verlängert werden. Bei groben Verstößen gegen die Pflichten als Prüfer im Sinne dieser Verordnung hat der ÖIF bzw. die zertifizierte Prüfungseinrichtung die Prüferlizenz auf Zeit oder dauerhaft zu entziehen.

(3) Sowohl der zertifizierte Kursträger (§ 1) als auch die zertifizierte Prüfungseinrichtung (§ 9) haben sicherzustellen, dass keine Prüfer Prüfungskandidaten prüfen, die sie innerhalb von sechs Monaten vor dem Tag der Integrationsprüfung selbst unterrichtet haben."

9 Zunächst ist zur Frage, ob eine Feststellung gemäß § 10 Abs. 4 IntG, wonach der Drittstaatsangehörige trotz Vorlage eines Sprachdiploms im Sinn des § 10 Abs. 2 Z 2 IntG nicht über die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, allein auf die Beurteilung der Behörde gestützt werden kann, Folgendes auszuführen:

In der IV-V 2017 ist detailliert geregelt, unter welchen Voraussetzungen eine Institution vom Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) als Kursträger zur Abhaltung von Integrationskursen und zur Durchführung der Integrationsprüfung zertifiziert werden kann. Sowohl betreffend das Lehrpersonal (§ 2 IV-V 2017) als auch den Prüfungsinhalt und die Standards für die Durchführung der Integrationsprüfung (§ 7 IV-V 2017) sowie die Prüfer (§ 8 IV-V 2017) sind detaillierte Anforderungen festgelegt. So müssen Lehrkräfte beispielsweise über ein einschlägiges Universitätsstudium oder umfangreiche Unterrichtserfahrung in der Erwachsenenbildung sowie eine Zusatzausbildung im Bereich "Deutsch als Fremdsprache" oder "Deutsch als Zweitsprache" verfügen. Prüfungen dürfen nur von Lehrkräften mit einer vom ÖIF befristet erteilten Prüferlizenz abgenommen werden.

Angesichts der genauen Anforderungen, wer unter welchen Voraussetzungen zur Abnahme der Sprachprüfung als Teil der Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 2 betreffend vertiefte Kenntnisse der deutschen Sprache zur selbständigen Sprachverwendung auf dem Sprachniveau B1 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen befugt ist, ist davon auszugehen, dass dem Beweiswert eines nach diesen Vorgaben ausgestellten Sprachzertifikates nur auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten werden kann. Dass der Sachbearbeiter der Behörde, der fallbezogen die "Feststellung der Sprachkenntnisse B1" im Rahmen der Befragung am 14. November 2018 durchführte, die Anforderungen an Prüfer gemäß § 8 IV-V 2017 erfüllt, wurde vom Revisionswerber nicht vorgebracht. Die in der Niederschrift vom 14. November 2018 dokumentierte Befragung des Mitbeteiligten entspricht auch bei weitem nicht den Anforderungen des § 7 IV-V 2017. Eine solche Befragung kann als Überprüfung, ob die Einleitung eines Verfahrens gemäß § 10 Abs. 4 IntG erforderlich ist, gewertet werden, nicht jedoch als geeignete Ermittlungstätigkeit im Rahmen eines solchen Verfahrens. 10 Gegenstand eines Feststellungsverfahrens gemäß § 10 Abs. 4 IntG ist ausschließlich die Frage, ob trotz Vorlage des den Anforderungen des § 10 Abs. 2 Z 2 IntG entsprechenden Zertifikates (hier vom 7. November 2016) keine ausreichenden Sprachkenntnisse vorhanden sind. Da - wie oben ausgeführt - die Befragung des Mitbeteiligten durch die Behörde am 14. November 2018 nur eine unzureichende Ermittlungstätigkeit im Rahmen des Verfahrens gemäß § 10 Abs. 4 IntG darstellt, ist nicht zu erkennen, inwiefern das VwG von der hg. Rechtsprechung zu § 28 Abs. 3 VwGVG abgewichen sein soll.

11 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme; sie war daher zurückzuweisen.

Wien, am 25. April 2019

Schlagworte

Gutachten ParteiengehörParteiengehörParteiengehör Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019220047.L00

Im RIS seit

10.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten