RS Vwgh 2019/4/25 Ra 2018/07/0377

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Veröffentlicht am 25.04.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
VwGG §42 Abs2
VwGG §42 Abs3
VwGG §63 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §28

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2018/07/0378Ra 2018/07/0379

Rechtssatz

Liegt keine Änderung der Sach- und Rechtslage vor, so besteht für das VwG im fortgesetzten Verfahren keine Veranlassung zu einer Ergänzung des Ermittlungsverfahrens, wenn sich das Vorbringen des Vorliegens von Verfahrensmängeln auf das Verfahren vor dem VwG im zweiten Rechtsgang bezieht und die Aufhebung des im ersten Rechtsgang erlassenen Erkenntnisses des VwG nicht etwa deswegen erfolgt war, weil es das VwG unterlassen hat, die für die Beurteilung des Rechtsfalles wesentlichen Tatsachenfeststellungen zu treffen (vgl. VwGH 17.12.2018, Ra 2017/05/0240, 0241).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018070377.L00

Im RIS seit

28.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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