RS Vwgh 2019/4/30 Ro 2017/06/0001

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Veröffentlicht am 30.04.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §21 Abs1 Z2
VwGG §48 Abs2 Z1

Rechtssatz

Enthält der Inhalt des als Revisionsbeantwortung bezeichneten Schriftsatzes außer allgemeinen Ausführungen, dass der Sachverhalt ordnungsgemäß erhoben und festgestellt, das Erkenntnis ausreichend begründet worden und keine Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen worden seien, kein sonstiges auf die Revision Bezug habendes Vorbringen (vgl. VwGH 28.2.2018, Ra 2016/10/0061, mwN), war der Antrag der belangten Behörde vor dem VwG auf Zuerkennung von Aufwandersatz für Schriftsatzaufwand abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2017060001.J06

Im RIS seit

10.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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