Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §24 Abs2Rechtssatz
Ein Antrag auf Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses gemäß § 25a Abs. 4a VwGG wurde nicht gestellt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. Angesichts dessen erübrigt sich ein Verbesserungsauftrag an die Revisionswerberin hinsichtlich des Umstandes, dass die Revision nicht durch einen Rechtsanwalt abgefasst und eingebracht worden ist (vgl. § 24 Abs. 2 VwGG).Ein Antrag auf Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4 a, VwGG wurde nicht gestellt. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen. Angesichts dessen erübrigt sich ein Verbesserungsauftrag an die Revisionswerberin hinsichtlich des Umstandes, dass die Revision nicht durch einen Rechtsanwalt abgefasst und eingebracht worden ist vergleiche Paragraph 24, Absatz 2, VwGG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019100033.L00Im RIS seit
10.07.2019Zuletzt aktualisiert am
05.12.2023