RS Vwgh 2019/4/30 Ra 2019/10/0033

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Veröffentlicht am 30.04.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §24 Abs2
VwGG §25a Abs4a
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §29 Abs2a

Rechtssatz

Ein Antrag auf Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses gemäß § 25a Abs. 4 VwGG wurde nicht gestellt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. Angesichts dessen erübrigt sich ein Verbesserungsauftrag an die Revisionswerberin hinsichtlich des Umstandes, dass die Revision nicht durch einen Rechtsanwalt abgefasst und eingebracht worden ist (vgl. § 24 Abs. 2 VwGG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019100033.L00

Im RIS seit

10.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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