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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §38Rechtssatz
Eine Beurteilung eines geltend gemachten Wiederaufnahmegrunds als Vorfrage iSd § 38 AVG scheidet schon deshalb aus, weil der Umstand, dass eine gleichartige, ähnliche Rechtsfrage in einem anderen Verfahren zu klären ist, noch nicht bedeutet, dass eine Vorfrage iSd § 38 AVG gegeben wäre. Vielmehr muss eine Vorfrage in einem anderen Verfahren als Hauptfrage zu beurteilen sein (vgl. VwGH 24.2.2016, Ra 2015/09/0128; 1.6.2017, Ra 2017/08/0022; 29.8.2018, Ro 2017/17/0022).Eine Beurteilung eines geltend gemachten Wiederaufnahmegrunds als Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG scheidet schon deshalb aus, weil der Umstand, dass eine gleichartige, ähnliche Rechtsfrage in einem anderen Verfahren zu klären ist, noch nicht bedeutet, dass eine Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG gegeben wäre. Vielmehr muss eine Vorfrage in einem anderen Verfahren als Hauptfrage zu beurteilen sein vergleiche VwGH 24.2.2016, Ra 2015/09/0128; 1.6.2017, Ra 2017/08/0022; 29.8.2018, Ro 2017/17/0022).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018100064.L01Im RIS seit
10.07.2019Zuletzt aktualisiert am
10.07.2019