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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1 Z1Rechtssatz
Wenn das VwG das angefochtene Straferkenntnis nur (ersatzlos) behebt, wird die Verwaltungsstrafsache nicht abschließend erledigt (vgl. VwGH 1.10.2018, Ra 2018/03/0006, mwN) und damit nicht in der Sache selbst - sei es durch Einstellung des Strafverfahrens oder im Sinne eines Schuldspruches - entschieden (VwGH 7.3.2017, Ra 2016/02/0271). Das VwG hat seiner Pflicht zur Entscheidung in der Sache somit nicht entsprochen.Wenn das VwG das angefochtene Straferkenntnis nur (ersatzlos) behebt, wird die Verwaltungsstrafsache nicht abschließend erledigt vergleiche VwGH 1.10.2018, Ra 2018/03/0006, mwN) und damit nicht in der Sache selbst - sei es durch Einstellung des Strafverfahrens oder im Sinne eines Schuldspruches - entschieden (VwGH 7.3.2017, Ra 2016/02/0271). Das VwG hat seiner Pflicht zur Entscheidung in der Sache somit nicht entsprochen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019050006.L01Im RIS seit
10.07.2019Zuletzt aktualisiert am
10.07.2019