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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art11 Abs1 Z8Rechtssatz
Die Vollziehung des TierschutzG 2005 ist gemäß Art. 11 Abs. 1 Z 8 B-VG Landessache. Kostenersatzpflichtiger Rechtsträger im Sinne des § 47 Abs. 5 VwGG wäre daher im vorliegenden Fall das Land Wien. Da daneben keine Kostenersatzpflicht eines anderen Rechtsträgers vorgesehen ist, war der auf die Inanspruchnahme des "Bundes" gerichtete Antrag der revisionswerbenden Partei abzuweisen (vgl. VwGH 29.9.2016, Ro 2014/07/0041).Die Vollziehung des TierschutzG 2005 ist gemäß Artikel 11, Absatz eins, Ziffer 8, B-VG Landessache. Kostenersatzpflichtiger Rechtsträger im Sinne des Paragraph 47, Absatz 5, VwGG wäre daher im vorliegenden Fall das Land Wien. Da daneben keine Kostenersatzpflicht eines anderen Rechtsträgers vorgesehen ist, war der auf die Inanspruchnahme des "Bundes" gerichtete Antrag der revisionswerbenden Partei abzuweisen vergleiche VwGH 29.9.2016, Ro 2014/07/0041).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018020333.L01Im RIS seit
23.08.2019Zuletzt aktualisiert am
23.08.2019