RS Vwgh 2019/5/23 Ro 2018/07/0044

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Veröffentlicht am 23.05.2019
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwRallg
WRG 1959 §29
WRG 1959 §29 Abs1
WRG 1959 §50 Abs1

Rechtssatz

Entscheidungswesentlich für die Anorndung von letztmaligen Vorkehrungen ist allein, ob aufgrund des Wegfalls der Erhaltungspflicht nach § 50 Abs. 1 WRG 1959 aus öffentlichen Rücksichten (etwa wegen Gefährdung von Personen oder fremdem Eigentum), im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer letztmalige Vorkehrungen iSd § 29 Abs. 1 WRG 1959 zu treffen sind. Eine Ermessensübung (vgl. VwGH 21.10.1999, 96/07/0149) oder eine Interessenabwägung mit materienfremden Aspekten gibt es dabei nicht.

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018070044.J08

Im RIS seit

24.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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