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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallgRechtssatz
Entscheidungswesentlich für die Anorndung von letztmaligen Vorkehrungen ist allein, ob aufgrund des Wegfalls der Erhaltungspflicht nach § 50 Abs. 1 WRG 1959 aus öffentlichen Rücksichten (etwa wegen Gefährdung von Personen oder fremdem Eigentum), im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer letztmalige Vorkehrungen iSd § 29 Abs. 1 WRG 1959 zu treffen sind. Eine Ermessensübung (vgl. VwGH 21.10.1999, 96/07/0149) oder eine Interessenabwägung mit materienfremden Aspekten gibt es dabei nicht.Entscheidungswesentlich für die Anorndung von letztmaligen Vorkehrungen ist allein, ob aufgrund des Wegfalls der Erhaltungspflicht nach Paragraph 50, Absatz eins, WRG 1959 aus öffentlichen Rücksichten (etwa wegen Gefährdung von Personen oder fremdem Eigentum), im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer letztmalige Vorkehrungen iSd Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959 zu treffen sind. Eine Ermessensübung vergleiche VwGH 21.10.1999, 96/07/0149) oder eine Interessenabwägung mit materienfremden Aspekten gibt es dabei nicht.
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018070044.J08Im RIS seit
24.09.2019Zuletzt aktualisiert am
24.09.2019