RS Vwgh 2019/5/23 Ro 2018/07/0044

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Veröffentlicht am 23.05.2019
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959
WRG 1959 §29

Rechtssatz

Auf andere, materienfremde Aspekte stellt das WRG 1959 im Zusammenhang mit der Anorndung letzmaliger Vorkehrungen nicht ab. Insbesondere sieht es bei der Vorschreibung der letztmaligen Vorkehrungen eine Rücksichtnahme auf allfällige baurechtliche, zivilrechtliche oder sonstige Erhaltungspflichten (nach anderen Materiengesetzen) nicht vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018070044.J07

Im RIS seit

24.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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