RS Vwgh 2019/5/23 Ro 2018/07/0044

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Veröffentlicht am 23.05.2019
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §121 Abs1
WRG 1959 §29
  1. WRG 1959 § 121 heute
  2. WRG 1959 § 121 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  3. WRG 1959 § 121 gültig von 27.07.2006 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  4. WRG 1959 § 121 gültig von 11.08.2001 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  5. WRG 1959 § 121 gültig von 01.10.1997 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 121 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Im wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren kommt es nicht darauf an, ob die verfahrensgegenständliche Anlage baurechtlich bewilligungspflichtig bzw. baurechtlich genehmigt ist oder nicht (VwGH 26.6.2012, 2010/07/0228). Nichts anderes gilt im Verfahren nach § 29 WRG 1959. Auch hier kommt es auf allfällige bau- oder zivilrechtliche Aspekte nicht an. Die Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen darf nicht in der Erlassung eines Auftrags zur Sanierung zwecks anderweitiger zukünftiger Verwendung einer Anlage bestehen, die Wasserrechtsbehörde griffe diesfalls in die Kompetenz der Baubehörde ein (vgl. VwGH 25.11.1999, 99/07/0145).Im wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren kommt es nicht darauf an, ob die verfahrensgegenständliche Anlage baurechtlich bewilligungspflichtig bzw. baurechtlich genehmigt ist oder nicht (VwGH 26.6.2012, 2010/07/0228). Nichts anderes gilt im Verfahren nach Paragraph 29, WRG 1959. Auch hier kommt es auf allfällige bau- oder zivilrechtliche Aspekte nicht an. Die Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen darf nicht in der Erlassung eines Auftrags zur Sanierung zwecks anderweitiger zukünftiger Verwendung einer Anlage bestehen, die Wasserrechtsbehörde griffe diesfalls in die Kompetenz der Baubehörde ein vergleiche VwGH 25.11.1999, 99/07/0145).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018070044.J04

Im RIS seit

24.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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