Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallgRechtssatz
Das Recht, im Erlöschungsverfahren nach § 29 Abs. 3 WRG 1959 das Begehren auf unentgeltliche Überlassung der vorhandenen Wasserbauten zu stellen kommt Personen nicht zu, die bloß faktische Vorteile aus der Anlage gezogen haben (VwGH 20.3.1986, 85/07/0009).Das Recht, im Erlöschungsverfahren nach Paragraph 29, Absatz 3, WRG 1959 das Begehren auf unentgeltliche Überlassung der vorhandenen Wasserbauten zu stellen kommt Personen nicht zu, die bloß faktische Vorteile aus der Anlage gezogen haben (VwGH 20.3.1986, 85/07/0009).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018070044.J02Im RIS seit
24.09.2019Zuletzt aktualisiert am
24.09.2019