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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs5Rechtssatz
Das von der revisionswerbenden Partei im Revisionspunkt angeführte Eigentumsrecht und das "Recht auf verfassungskonforme Rechtslage" bezeichnen keine subjektiven Rechte iSd § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG. Zur Prüfung einer behaupteten Verletzung dieser Rechte ist der VwGH gemäß Art. 133 Abs. 5 B-VG nicht berufen, weil es sich um verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte handelt (vgl. VwGH 13.6.2018, Ra 2017/17/0386).Das von der revisionswerbenden Partei im Revisionspunkt angeführte Eigentumsrecht und das "Recht auf verfassungskonforme Rechtslage" bezeichnen keine subjektiven Rechte iSd Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG. Zur Prüfung einer behaupteten Verletzung dieser Rechte ist der VwGH gemäß Artikel 133, Absatz 5, B-VG nicht berufen, weil es sich um verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte handelt vergleiche VwGH 13.6.2018, Ra 2017/17/0386).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020102.L00Im RIS seit
10.07.2019Zuletzt aktualisiert am
10.07.2019