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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs1Rechtssatz
Wurde ein Verfahren gem. §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG eingestellt, ist eine neuerliche Eingabe des Revisionswerbers wegen Konsumation des Revisionsrechtes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (vgl. etwa VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0064, oder 25.6.2015, Ra 2015/07/0077).Wurde ein Verfahren gem. Paragraphen 34, Absatz 2 und 33 Absatz eins, VwGG eingestellt, ist eine neuerliche Eingabe des Revisionswerbers wegen Konsumation des Revisionsrechtes gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen vergleiche etwa VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0064, oder 25.6.2015, Ra 2015/07/0077).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018100136.L00Im RIS seit
10.07.2019Zuletzt aktualisiert am
10.07.2019