RS Vwgh 2019/6/6 Ra 2019/02/0037

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Veröffentlicht am 06.06.2019
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs2
AVG §13 Abs5
VStG §24
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §38
VwRallg

Rechtssatz

Durch die Kundmachung der "Amtsstunden für die Entgegennahme schriftlicher Eingaben" hat die Behörde iSd § 13 Abs. 2 und 5 AVG hinreichend klar zum Ausdruck gebracht, dass sie nur innerhalb dieser Amtsstunden bereit ist, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen. Da die Behörde keine Einschränkung der Geltung der Amtsstunden auf bestimmte Formen von schriftlichen Anbringen vorgenommen hat, ist auch eine mittels Telefax eingebrachte Beschwerde von dieser Beschränkung umfasst und die Kundmachung der Behörde (auch) als organisatorische Beschränkung des elektronischen Verkehrs iSd § 13 Abs. 2 AVG zu qualifizieren (vgl. VwGH 26.2.2015, Ra 2014/22/0092).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020037.L03

Im RIS seit

10.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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