RS Vwgh 2019/6/11 Ra 2019/02/0106

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.06.2019
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Index

L70309 Buchmacher Totalisateur Wetten Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
VStG §1 Abs2
VStG §17
VStG §39 Abs1
VwRallg
WettenG Wr 2016 §24 Abs1
WettenG Wr 2016 §24 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/02/0228 E 16. Dezember 2016 RS 3

Stammrechtssatz

Nach § 24 Abs. 2 Wr WettenG 2016 kann der Verfall (auch) "unabhängig von der Bestrafung nach Abs. 1" ausgesprochen werden, somit - als selbständiger Verfall - auch dann, wenn eine Bestrafung nicht erfolgt, etwa weil die Identität des Täters nicht ermittelt werden kann. Dies ändert aber nichts daran, dass der Verfall als Sanktion für die Übertretung von Bestimmungen des Wr WettenG 2016 festgelegt ist ("die entgegen diesem Landesgesetz aufgestellt, betrieben oder verwendet werden") und damit eine Folge der strafbaren Handlung darstellt (vgl. E 20. November 2007, 2006/05/0238; E 24. April 2007, 2004/05/0268). Damit kann aber beim Verfall nach § 24 Abs. 2 legcit nicht von einer bloßen Sicherungsmaßnahme ohne Strafcharakter gesprochen werden (vgl. E 8. Oktober 2014, 2012/10/0211).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020106.L03

Im RIS seit

10.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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