RS Vwgh 2019/6/17 Ra 2019/02/0029

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Veröffentlicht am 17.06.2019
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
29/09 Auslieferung Rechtshilfe in Strafsachen
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

RHStRÜbk Eur 2005 Art5 Abs3
VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg
ZustG §11 Abs1
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. ZustG § 11 heute
  2. ZustG § 11 gültig ab 01.03.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017
  3. ZustG § 11 gültig von 01.03.2013 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. ZustG § 11 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. ZustG § 11 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.2001

Rechtssatz

Gibt es Anhaltspunkte dafür, dass die Revisionswerberin der deutschen Sprache unkundig ist, unter anderem weil sie sich zwei Mal ausschließlich in polnischer Sprache an die belangte Behörde vor dem VwG gewendet hat, ist die belangte Behörde iSd Art. 5 Abs. 3 des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Euorpäischen Union, BGBl. III Nr. 65/2005, welches auch von der Republik Polen ratifiziert wurde (vgl. dazu die Kundmachung BGBl. III Nr. 28/2008), gehalten, das an die Revisionswerberin nach Polen zugestellte Straferkenntnis - oder zumindest dessen wesentlichen Inhalt - in die polnische Sprache zu übersetzen. Unterlässt sie dies, ist die Zustellung des Straferkenntnisses nicht rechtswirksam (vgl. VwGH 1.3.2016, Ra 2015/11/0097). Eine Heilung dieses Zustellmangels kommt in einem solchen Fall nicht in Betracht.Gibt es Anhaltspunkte dafür, dass die Revisionswerberin der deutschen Sprache unkundig ist, unter anderem weil sie sich zwei Mal ausschließlich in polnischer Sprache an die belangte Behörde vor dem VwG gewendet hat, ist die belangte Behörde iSd Artikel 5, Absatz 3, des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Euorpäischen Union, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 65 aus 2005,, welches auch von der Republik Polen ratifiziert wurde vergleiche dazu die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 28 aus 2008,), gehalten, das an die Revisionswerberin nach Polen zugestellte Straferkenntnis - oder zumindest dessen wesentlichen Inhalt - in die polnische Sprache zu übersetzen. Unterlässt sie dies, ist die Zustellung des Straferkenntnisses nicht rechtswirksam vergleiche VwGH 1.3.2016, Ra 2015/11/0097). Eine Heilung dieses Zustellmangels kommt in einem solchen Fall nicht in Betracht.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020029.L01

Im RIS seit

10.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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