RS Vwgh 2019/6/17 Ra 2019/02/0029

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Veröffentlicht am 17.06.2019
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
49/08 Amtshilfe Zustellung von Schriftstücken

Norm

VwRallg
ZustG §11 Abs1
ZustVwÜbk Eur idF 2005/III/053
  1. ZustG § 11 heute
  2. ZustG § 11 gültig ab 01.03.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017
  3. ZustG § 11 gültig von 01.03.2013 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. ZustG § 11 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. ZustG § 11 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.2001

Rechtssatz

Das Europäische Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland, BGBl. Nr. 67/1983 idF BGBl. III Nr. 53/2005, welches die unmittelbare Zustellung eines Schriftstückes durch die Post im Hoheitsgebiet anderer Vertragsstaaten ohne dem Erfordernis einer Übersetzung zulässt, gilt im Verhältnis zur Republik Polen, die das Übereinkommen nicht ratifiziert hat, nicht.Das Europäische Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland, Bundesgesetzblatt Nr. 67 aus 1983, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 53 aus 2005,, welches die unmittelbare Zustellung eines Schriftstückes durch die Post im Hoheitsgebiet anderer Vertragsstaaten ohne dem Erfordernis einer Übersetzung zulässt, gilt im Verhältnis zur Republik Polen, die das Übereinkommen nicht ratifiziert hat, nicht.

Schlagworte

Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020029.L00

Im RIS seit

10.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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