TE Bvwg Beschluss 2019/5/29 W265 2218649-1

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Veröffentlicht am 29.05.2019
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Entscheidungsdatum

29.05.2019

Norm

B-VG Art.133 Abs4
VOG §1
VwGVG §8a

Spruch

W265 2218649-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER als Einzelrichterin über den Antrag von XXXX , geb. XXXX , vom 26.04.2019, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Beschwerde sowie zur Vertretung bei der Verhandlung gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice Landesstelle Wien vom 15.03.2019, Zahl: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Übernahme der Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung nach dem Verbrechensopfergesetz, beschlossen:

A)

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Die Antragstellerin brachte am 05.03.2018 einen Antrag auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form von Übernahme der Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), ein.

Die Antragstellerin begründete ihren Antrag mit Verbrechen die sie in der Zeit von 1999 bis 2005 durch schweren sexuellen Missbrauch durch den Mann ihrer Tante erlebt habe.

Die belangte Behörde forderte im Rahmen ihrer umfassenden Ermittlungstätigkeit zur Erfassung des Sachverhaltes den Strafakt des Landesgerichtes für Strafsachen Wien an. Im Rahmen des strafgerichtlichen Verfahrens wurde eine Fachärztin für Psychiatrie, Psychotherapeutische Medizin und Neurologie zur Erstellung eines gerichtsmedizinischen Sachverständigengutachtens und Klärung der Frage beauftragt, ob bei der Antragstellerin die durch das Verhalten ihres Onkels hervorgerufene psychische Störung als eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 StGB anzusehen sei.

Die gerichtsmedizinische Sachverständige diagnostizierte in ihrem Sachverständigengutachten vom 06.01.2018 zwar eine bei der Antragstellerin vorliegende Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen Anteilen sowie eine reaktive Anpassungsstörung. Hinweise auf eine posttraumatische Belastungsstörung, wie in den beigebrachten Befundberichten ausgeführt wird, fanden sich nicht. Auch fanden sich in der Untersuchung der gerichtsmedizinischen Sachverständigen keine konkreten Hinweise auf eine derzeit noch festzustellende Traumatisierung. Die ausschließliche Genese der beschriebenen Persönlichkeitsstörung kann nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den angezeigten sexuellen Missbrauchserlebnissen mit dem Onkel zugeordnet werden. Abschließend kam die Sachverständige im Gutachten zum Ergebnis, dass sich bei der Antragstellerin mit der für das Strafgericht notwendigen an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit die medizinischen Voraussetzungen einer Traumakausalen schweren Gesundheitsschädigung im Sinne des § 84 StGB nicht begründen lassen.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom XXXX , XXXX wurde der Beschuldigte von dem erhobenen Vorwurf der Vergehen gemäß § 206 Abs. 1, § 207 Abs. 1 StGB; §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z1 StGB, gemäß § 259 Ziffer 3 StPO freigesprochen, da kein Schuldbeweis festgestellt werden konnte. Der Freispruch wurde damit begründet, aufgrund bestehender Zweifel, welche nicht gravierend, aber doch derart gestaltet waren, sodass ein strafrechtlich relevanter Sachverhalt nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden konnte, war - im Zweifel - ein Schuldspruch nicht auszusprechen.

Zur Wahrung des Parteiengehörs wurde die Antragstellerin mit Schreiben der belangten Behörde vom 29.10.2018 darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Antrag auf Heilfürsorge abgewiesen wird.

Am 19.11.2018 langte eine ausführliche Stellungnahme der Antragstellerin ein. Der Stellungnahme angeschlossen waren die Anklageschrift, die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft, die Sachverständigenbestellung der Staatsanwaltschaft, Aussagen des Beschuldigten, Aussagen von Zeuginnen, Befunde der Psychologinnen, Psychotherapeutinnen und Psychiaterinnen.

Mit Bescheid vom 15.03.2019 wies die belangte Behörde den Antrag auf Übernahme der Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung für die Vorfälle von 1999 bis 2005 ab. Begründend wurde ausgeführt, dass in Zusammenschau sämtlicher Aktenunterlagen, insbesondere aller Zeugenaussagen nicht mit Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne, dass eine anspruchsbegründende Straftat im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG vorliege. Die Kausalität der vorliegenden Gesundheitsstörung sei nicht mit Wahrscheinlichkeit den angeschuldigten Ereignissen zuzuordnen.

Am 26.04.2019 stellte die Antragstellerin einen Antrag auf Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Beschwerde und zur Vertretung bei der Verhandlung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 9 Abs. 1 BVwGG leitet und führt der Vorsitzende eines Senates das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (RV 2008 BlgNR 24. GP, S. 4) bedeutet dies, dass der Senatsvorsitzende "insbesondere die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung, gegebenenfalls über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und über die Gewährung eines Verfahrenshilfeverteidigers" ohne Senatsbeschluss erlassen darf. Die Entscheidung über die Gewährung der Verfahrenshilfe unterliegt somit der Einzelrichterzuständigkeit.

Zu A) Verfahrenshilfe:

Die Antragstellerin beantragte am 26.04.2019 die Gewährung von Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Beschwerde sowie zur Vertretung bei der Verhandlung.

§ 8a VwGVG idgF lautet wie folgt:

(1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.

(2) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.

(3) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.

(4) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kann ab Erlassung des Bescheides bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, gestellt werden. Wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Säumnisbeschwerde beantragt, kann dieser Antrag erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist gestellt werden. Sobald eine Partei Säumnisbeschwerde erhoben hat, kann der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch von den anderen Parteien gestellt werden.

(5) In dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird.

(6) Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen der Partei zur Auswahl der Person des Vertreters im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.

(7) Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Abs. 2 genannten Anträge beziehen.

(8) Die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.

(9) In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.

(10) Der Aufwand ist von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen das Verwaltungsgericht in der Angelegenheit handelt.

Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ist Verfahrenshilfe einer Partei zu gewähren, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist. Durch den Verweis auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht (siehe auch das Erk. des VwGH vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0032).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des § 40 VwGVG führte, die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der "Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse"; in jenen Fällen, in denen es "unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde," müsse ein solcher beigestellt werden.

Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien (siehe 1255 der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Erläuterungen zu § 8a VwGVG).

Zunächst ist auszuführen, dass die Antragstellerin über entsprechende Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden verfügt und durchaus in der Lage ist, ihre Rechte selbst wahrzunehmen. Dies stellte sie zum einen durch ihren eigenständig am 05.03.2018 eingebrachten Antrag auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form von Übernahme der Kosten für psychotherapeutische Krankenbehandlung unter Beweis. Zum anderen verfasste sie während des laufenden Verfahrens vor der belangten Behörde eigenständig im Rahmen des Parteiengehörs Einwendungen und legte im Rahmen ihrer Stellungnahme zahlreiche Unterlagen vor. Das im Strafverfahren eingeholte Sachverständigengutachten enthält ebenfalls keine Anhaltspunkte, dass die Antragstellerin nicht in der Lage ist, eine Beschwerde einzubringen, dem Fortgang des Verfahrens zu folgen und Angaben zum Sachverhalt zu machen bzw. sich zu den Ermittlungsergebnissen zu äußern. Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten, die eine Vertretung durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter erforderlich machen würden, sind in dem gegenständlichen Verfahren nicht zu erwarten und nicht zu erkennen. Zudem besteht in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten keine Anwaltspflicht und ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt grundsätzlich von Amts wegen zu ermitteln.

Als weitere Kriterien haben in die Entscheidung die Komplexität des Falles und insbesondere auch die Erfolgsaussichten einzufließen.

Im gegenständlichen Fall ist ausschließlich die Frage, ob die bei der Antragstellerin vorliegenden Gesundheitsschädigungen mit Wahrscheinlichkeit auf den (behaupteten) sexuellen Missbrauch durch den Onkel zurückzuführen sind, maßgeblich und ist diese anhand von Beurteilungen durch medizinische Sachverständige zu klären. Es sind sohin einerseits Tatsachenfragen zu klären. Andererseits ist die Rechtsfrage der Kausalität zu beurteilen. Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten, die eine rechtsanwaltliche Vertretung im Beschwerdeverfahren erforderlich machen, sind nicht zu erwarten. Die Antragstellerin erfährt durch die Nichtbeigabe eines Rechtsanwaltes auch keinerlei Nachteile, und ist zudem nicht zu erkennen, dass sie die Umstände nicht ohne anwaltlichen Beistand darzulegen vermag.

Des Weiteren spielen die Erfolgsaussichten der Beschwerde bei der Beurteilung der Verfahrenshilfe eine Rolle und hängen diese im gegenständlichen Fall überwiegend von der Beurteilung von medizinischen Sachverständigen zu den vorliegenden Gesundheitsschädigungen der Antragstellerin und deren Kausalität durch die erlittenen Vorfälle ab. Das im Strafverfahren eingeholte gerichtsmedizinische Sachverständigengutachten, welches sich mit sämtlichen von der Antragstellerin vorgelegten Beweismitteln umfassend auseinandersetzte und vom Strafgericht sowie von der belangten Behörde als widerspruchsfrei und schlüssig gewertet wurde, verneint eine verbrechenskausale Gesundheitsschädigung bei der Antragstellerin, weshalb die Rechtsverfolgung als erfolglos zu werten ist.

Zur Bedeutung der Angelegenheit für die Antragstellerin ist festzustellen, dass das gegenständliche Beschwerdeverfahren für sie zwar erhebliche Bedeutung hat, im Rahmen einer Gesamtabwägung jedoch von einem Überwiegen der Umstände auszugehen ist, die die Gewährung der Verfahrenshilfe nicht geboten erscheinen lassen.

Da das gegenständliche Beschwerdeverfahren nicht eine Komplexität aufweist, welche eine Verfahrenshilfe zwingend erforderlich erscheinen ließe und die beabsichtigte Rechtsverfolgung darüber hinaus als offenbar aussichtslos zu qualifizieren ist, müssen die sonstigen Voraussetzungen, etwa ob die Antragstellerin außerstande ist, die Kosten des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts bestreiten zu können, für die Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht mehr geprüft werden.

Folglich war der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe spruchgemäß gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG abzuweisen.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W265.2218649.1.00

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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