TE Vfgh Beschluss 2019/6/14 E1609/2019

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Veröffentlicht am 14.06.2019
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Index

22/02 Zivilprozeßordnung

Norm

VfGG §34
ZPO §530 Abs1 Z7

Leitsatz

Abweisung des Antrags auf Wiederaufnahme mangels Vorliegens einer "neuen Tatsache"; kein Zweifel an der Unbefangenheit eines VfGH-Mitglieds bereits bei der vorangegangenen Beschlussfassung

Spruch

Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 26. November 2018, E4250/2018, abgeschlossenen Verfahrens wird abgewiesen.

Begründung

Begründung

I.       Sachverhalt und Vorbringen

1.       Mit Bescheid vom 14. Februar 2018 wurde der ****************** die beantragte elektrizitätsrechtliche Bau- und Betriebsbewilligung für die Errichtung und den Betrieb eines Niederspannungskabels auf dem Grundstück der Antragsteller Nr 347/1 einer bezeichneten Katastralgemeinde zum Zweck der Herstellung der Stromversorgung für ein Haus auf dem Grundstück Nr 347/7 derselben Katastralgemeinde erteilt und ihr eine Zwangsdienstbarkeit für die Verlegung und die Sicherung des dauernden Bestandes des Niederspannungskabels auf dem Grundstück der Antragsteller eingeräumt.

2.       Gegen diesen Bescheid erhoben die Antragsteller Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Salzburg, das die Beschwerde mit Erkenntnis vom 10. September 2018 als unbegründet abwies. Die Behandlung der gegen die Abweisung erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss vom 26. November 2018, E4250/2018, vom Verfassungsgerichtshof abgelehnt, unter einem wurde die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

3.       Mit vorliegendem Schriftsatz beantragen die Einschreiter ua die Wiederaufnahme des mit dem Beschluss vom 26. November 2018 abgeschlossenen Verfahrens. In ihrem Antrag machen sie geltend, dass ihnen auf Grund eines zur Zeit beim Verfassungsgerichtshof anhängigen Verfahrens bekannt geworden sei, dass ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofes, das an der damaligen Beschlussfassung zu E4250/2018 als Stimmführer mitgewirkt habe, Mitglied des Aufsichtsrates einer Gesellschaft sei, die zu der am damaligen Verfahren beteiligten Partei der ****************** in einem näher dargestellten Beteiligungszusammenhang stehe. Damit liege der Wiederaufnahmegrund des §530 Abs1 Z7 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG vor.

II.      Erwägungen

1.       Gemäß §34 VfGG kann ein abgeschlossenes Beschwerdeverfahren nach Art144 B-VG wiederaufgenommen werden. Da das Verfassungsgerichtshofgesetz die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht selbst regelt, hat der Verfassungsgerichtshof die entsprechenden Bestimmungen der ZPO (§§530 ff.) iVm §35 Abs1 VfGG sinngemäß anzuwenden.

2.       Die Antragsteller machen der Sache nach geltend, dass an der damaligen Beschlussfassung zu E4250/2018 ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofes mitgewirkt habe, dessen völlige Unbefangenheit durch die Tätigkeit als Mitglied in einem Aufsichtsrat beeinträchtigt gewesen sei. Dieses Vorbringen stützen sie auf den Wiederaufnahmegrund des §530 Abs1 Z7 ZPO.

3.       Gemäß §530 Abs1 Z7 ZPO kann ein Verfahren auf Antrag einer Partei wieder aufgenommen werden, "wenn die Partei in Kenntnis von neuen Tatsachen gelangt oder Beweismittel auffindet oder zu benützen in den Stand gesetzt wird, deren Vorbringen und Benützung im früheren Verfahren eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde".

Die Voraussetzung einer "neuen Tatsache" im Sinne des §530 Abs1 Z7 ZPO liegt hier nicht vor: Dem Verfassungsgerichtshof war nämlich im Zeitpunkt der damaligen Behandlung der Beschwerde zu E4250/2018 bekannt, dass das betreffende Mitglied des Verfassungsgerichtshofes ein Mitglied des Aufsichtsrates der bezeichneten Gesellschaft war. In Kenntnis dieser Tätigkeit wurde beschlossen, die Behandlung der Beschwerde der Antragsteller abzulehnen. Schon bei dieser Beschlussfassung hat der Verfassungsgerichtshof zu erkennen gegeben, dass an der Unbefangenheit des betreffenden Mitgliedes kein Zweifel bestanden hat (vgl im Übrigen zum Vorwurf der Anscheinsbefangenheit EGMR 9.7.2015, Fall A.K., Appl 38.191/12, Newsletter Menschenrechte 2015, 1).

Eine "neue Tatsache" im Sinne des §530 Abs1 Z7 ZPO liegt somit nicht vor.

III.    Ergebnis

1.       Da kein Wiederaufnahmegrund im Sinne des §530 Abs1 Z7 ZPO geltend gemacht wurde, ist der Antrag auf Bewilligung der Wiederaufnahme abzuweisen.

2.       Diese Entscheidung konnte gemäß §34 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

VfGH / Wiederaufnahme, Befangenheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2019:E1609.2019

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2019
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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