RS Vfgh 2019/6/14 E1609/2019

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Veröffentlicht am 14.06.2019
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Index

22/02 Zivilprozeßordnung

Norm

VfGG §34
ZPO §530 Abs1 Z7

Leitsatz

Abweisung des Antrags auf Wiederaufnahme mangels Vorliegens einer "neuen Tatsache"; kein Zweifel an der Unbefangenheit eines VfGH-Mitglieds bereits bei der vorangegangenen Beschlussfassung

Rechtssatz

Die Antragsteller machen der Sache nach geltend, dass an der vorangegangenen Beschlussfassung der Ablehnung ihrer Beschwerde ein Mitglied des VfGH mitge-wirkt habe, dessen völlige Unbefangenheit durch die Tätigkeit als Mitglied in einem Aufsichtsrat beeinträchtigt gewesen sei. Dieses Vorbringen stützen sie auf den Wiederaufnahmegrund des §530 Abs1 Z7 ZPO.

Die Voraussetzung einer "neuen Tatsache" iSd §530 Abs1 Z7 ZPO liegt hier nicht vor: Dem VfGH war nämlich im Zeitpunkt der vorangegangenen Behandlung der Beschwerde bekannt, dass das betreffende Mitglied des VfGH ein Mitglied des Aufsichtsrates der bezeichneten Gesellschaft war. In Kenntnis dieser Tätigkeit wurde beschlossen, die Behandlung der Beschwerde der Antragsteller abzu-lehnen. Schon bei dieser Beschlussfassung hat der VfGH zu erkennen gegeben, dass an der Unbefangenheit des betreffenden Mitgliedes kein Zweifel bestanden hat. Eine "neue Tatsache" iSd §530 Abs1 Z7 ZPO liegt somit nicht vor.

Entscheidungstexte

  • E1609/2019
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 14.06.2019 E1609/2019

Schlagworte

VfGH / Wiederaufnahme, Befangenheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2019:E1609.2019

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2019
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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