RS Vwgh 2019/3/26 Ra 2019/16/0077

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Veröffentlicht am 26.03.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs3
VerfGG 1953 §87 Abs3
VwGG §26 Abs1 Z1
VwGG §26 Abs4

Rechtssatz

Der Tatbestand des § 26 Abs. 4 VwGG erfordert die Abtretung der Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG und die Zustellung eines Beschlusses nach § 87 Abs. 3 VfGG. Im Revisionsfall fehlt es an einer Abtretung und an einem solchen Beschluss. Die Rechtzeitigkeit der vorliegenden außerordentlichen Revision richtet sich daher ausschließlich nach § 26 Abs. 1 Z 1 VwGG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019160077.L00

Im RIS seit

09.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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