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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art144 Abs3Rechtssatz
Der Tatbestand des § 26 Abs. 4 VwGG erfordert die Abtretung der Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG und die Zustellung eines Beschlusses nach § 87 Abs. 3 VfGG. Im Revisionsfall fehlt es an einer Abtretung und an einem solchen Beschluss. Die Rechtzeitigkeit der vorliegenden außerordentlichen Revision richtet sich daher ausschließlich nach § 26 Abs. 1 Z 1 VwGG.Der Tatbestand des Paragraph 26, Absatz 4, VwGG erfordert die Abtretung der Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG und die Zustellung eines Beschlusses nach Paragraph 87, Absatz 3, VfGG. Im Revisionsfall fehlt es an einer Abtretung und an einem solchen Beschluss. Die Rechtzeitigkeit der vorliegenden außerordentlichen Revision richtet sich daher ausschließlich nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019160077.L00Im RIS seit
09.07.2019Zuletzt aktualisiert am
09.07.2019