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10/07 VerfassungsgerichtshofNorm
VerfGG 1953 §87 Abs3Rechtssatz
Die Frist des § 26 Abs. 4 VwGG hängt von der Zustellung eines Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes nach § 87 Abs. 3 VfGG ab. Fehlt es an einem solchen Beschluss, wird der Fristenlauf nicht ausgelöst; die Frist beginnt nie zu laufen. Für die Prüfung der Rechtzeitigkeit der vorliegenden außerordentlichen Revision war daher § 26 Abs. 1 VwGG heranzuziehen.Die Frist des Paragraph 26, Absatz 4, VwGG hängt von der Zustellung eines Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes nach Paragraph 87, Absatz 3, VfGG ab. Fehlt es an einem solchen Beschluss, wird der Fristenlauf nicht ausgelöst; die Frist beginnt nie zu laufen. Für die Prüfung der Rechtzeitigkeit der vorliegenden außerordentlichen Revision war daher Paragraph 26, Absatz eins, VwGG heranzuziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019160075.L00Im RIS seit
09.07.2019Zuletzt aktualisiert am
09.07.2019