RS Vwgh 2019/4/24 Ra 2015/11/0113

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Veröffentlicht am 24.04.2019
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82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §43
ÄrzteG 1998 §43 Abs1
ÄrzteG 1998 §43 Abs4
ÄrzteG 1998 §43 Abs6

Rechtssatz

§ 43 ÄrzteG 1998 regelt die Führung ärztlicher Berufsbezeichnungen und Zusätze (ungeachtet etwaiger Amtstitel), wie sich aus Abs. 1 leg.cit. ergibt, abschließend. Ausgehend vom Gesetzeswortlaut handelt es sich bei § 43 Abs. 4 Z 1 bis 5 ÄrzteG 1998 um eine taxative Aufzählung möglicher Zusätze, und die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung "Primarius" ergibt sich nach Abs. 6 leg. cit. aus der aufrechten Betrauung mit der ärztlichen Leitung einer Krankenabteilung. Sind jedoch die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufsbezeichnung "Primarius" nicht mehr erfüllt, fällt diese Berechtigung weg. Folglich handelt es sich bei dem Verweis auf eine abgeschlossene Tätigkeit, wie der Bezeichnung als Primarius emeritus, weder um einen zulässigen Zusatz nach § 43 Abs. 4 ÄrzteG 1998 noch um eine Berufsbezeichnung gemäß § 43 Abs. 6 leg. cit.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2015110113.L13

Im RIS seit

09.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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