RS Vwgh 2019/4/24 Ra 2015/11/0113

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.2019
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §49 Abs1
VStG §22 Abs2
VStG §44a
VStG §44a Z1
  1. ÄrzteG 1998 § 49 heute
  2. ÄrzteG 1998 § 49 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 191/2023
  3. ÄrzteG 1998 § 49 gültig von 28.02.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2023
  4. ÄrzteG 1998 § 49 gültig von 18.01.2017 bis 27.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2017
  5. ÄrzteG 1998 § 49 gültig von 01.01.2015 bis 17.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2014
  6. ÄrzteG 1998 § 49 gültig von 24.05.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2013
  7. ÄrzteG 1998 § 49 gültig von 19.08.2010 bis 23.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  8. ÄrzteG 1998 § 49 gültig von 16.07.2009 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2009
  9. ÄrzteG 1998 § 49 gültig von 01.01.2006 bis 15.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2005
  10. ÄrzteG 1998 § 49 gültig von 31.12.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2003
  11. ÄrzteG 1998 § 49 gültig von 20.04.2002 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  12. ÄrzteG 1998 § 49 gültig von 11.08.2001 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
  13. ÄrzteG 1998 § 49 gültig von 11.11.1998 bis 10.08.2001

Rechtssatz

Nach § 49 Abs. 1 ÄrzteG 1998 ist ein Arzt verpflichtet, jeden von ihm in ärztliche Beratung oder Behandlung übernommenen Gesunden und Kranken ohne Unterschied der Person gewissenhaft zu betreuen und "nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung sowie unter Einhaltung der bestehenden Vorschriften und der fachspezifischen Qualitätsstandards" das Wohl der Kranken und den Schutz der Gesunden zu wahren. Mit dieser Bestimmung schützt das ÄrzteG den einzelnen Patienten bzw. die einzelne Patientin vor Schäden an der Gesundheit, die durch nicht diesen Vorgaben entsprechende Beratung oder Behandlung entstehen können. Um somit von einem fortgesetzten Delikt ausgehen zu können, müsste Identität des Angriffsobjektes vorliegen. Mehrere in einem zeitlichen Zusammenhang begangene Einzelübertretungen des § 49 Abs. 1 ÄrzteG 1998 können somit ein fortgesetztes Delikt darstellen, wenn sie an derselben Person begangen werden, nicht hingegen, wenn sie sich gegen unterschiedliche Personen richten. Da es im Revisionsfall somit nicht um ein fortgesetztes Delikt geht, sondern um eine Vielzahl von Einzeldelikten, hätte der vom VwG bestätigte Spruch des Straferkenntnisses als Tatzeit nicht zwei Zeiträume sondern die Daten der vorgeworfenen Einzeldelikte zu enthalten gehabt.Nach Paragraph 49, Absatz eins, ÄrzteG 1998 ist ein Arzt verpflichtet, jeden von ihm in ärztliche Beratung oder Behandlung übernommenen Gesunden und Kranken ohne Unterschied der Person gewissenhaft zu betreuen und "nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung sowie unter Einhaltung der bestehenden Vorschriften und der fachspezifischen Qualitätsstandards" das Wohl der Kranken und den Schutz der Gesunden zu wahren. Mit dieser Bestimmung schützt das ÄrzteG den einzelnen Patienten bzw. die einzelne Patientin vor Schäden an der Gesundheit, die durch nicht diesen Vorgaben entsprechende Beratung oder Behandlung entstehen können. Um somit von einem fortgesetzten Delikt ausgehen zu können, müsste Identität des Angriffsobjektes vorliegen. Mehrere in einem zeitlichen Zusammenhang begangene Einzelübertretungen des Paragraph 49, Absatz eins, ÄrzteG 1998 können somit ein fortgesetztes Delikt darstellen, wenn sie an derselben Person begangen werden, nicht hingegen, wenn sie sich gegen unterschiedliche Personen richten. Da es im Revisionsfall somit nicht um ein fortgesetztes Delikt geht, sondern um eine Vielzahl von Einzeldelikten, hätte der vom VwG bestätigte Spruch des Straferkenntnisses als Tatzeit nicht zwei Zeiträume sondern die Daten der vorgeworfenen Einzeldelikte zu enthalten gehabt.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel im Spruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2015110113.L07

Im RIS seit

09.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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