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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §22 Abs2Rechtssatz
Für das Verwaltungsstrafverfahren gilt beim Zusammentreffen mehrerer Verwaltungsübertretungen, anders als im gerichtlichen Strafverfahren, nach § 22 Abs. 2 erster Satz VStG das Kumulationsprinzip. Danach ist grundsätzlich jede gesetzwidrige Einzelhandlung, durch die der Tatbestand verwirklicht wird, als Verwaltungsübertretung zu bestrafen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht beim fortgesetzten Delikt bzw. beim Dauerdelikt. Ein fortgesetztes Delikt liegt vor, wenn eine Reihe von rechtswidrigen Einzelhandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten. Grundsätzlich wird bei der Rechtsfigur des fortgesetzten Delikts nicht die Identität des Angriffsobjekts gefordert, es sei denn, es handelt sich - (vgl. etwa VwGH 21.11.1984, 82/11/0091; 13.7.1990, 90/19/0263; 29.9.1992, 88/08/0181; 18.9.1996, 96/03/0076; 15.9.2006, 2004/04/0185; 28.3.2017, Ro 2016/09/0001; 3.5.2017, Ra 2016/03/0108) - um höchstpersönliche Rechtsgüter wie Leben, Ehre oder Gesundheit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2015110113.L06Im RIS seit
09.07.2019Zuletzt aktualisiert am
09.07.2019