RS Vwgh 2019/4/24 Ra 2015/11/0113

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.2019
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Index

82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal
82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

AMG 1983 §1
ÄrzteG 1998 §49 Abs1

Rechtssatz

Der zentrale Vorwurf des VwG lautet, der Revisionswerber habe seine Behandlungsmethode (autologe Stammzellenbehandlung) in den "klinischen Regelbetrieb" übernommen. Selbst ein im Einzelfall zulässiger Heilversuch werde dadurch unzulässig, dass er in den klinischen Regelbetrieb übernommen werde, da es sich dann nicht mehr um einen einzelfallbezogenen Heilversuch, sondern um eine regelmäßige Heilbehandlung mit nicht überprüften Methoden handle. Offenbar wird damit zum Ausdruck gebracht, der Revisionswerber habe seine Therapieform verbotener Weise nicht nur in wenigen Einzelfällen praktiziert. Es ist allerdings nicht ersichtlich, dass bei der Anwendung einer neuen Therapieform auf eine größere Anzahl von Patienten und Patientinnen die Qualifikation der Behandlung der einzelnen Person als Heilversuch von vornherein ausscheidet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2015110113.L05

Im RIS seit

09.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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