RS Vwgh 2019/4/24 Ra 2015/11/0113

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.2019
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Index

82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal
82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

AMG 1983
ÄrzteG 1998 §49 Abs1
  1. ÄrzteG 1998 § 49 heute
  2. ÄrzteG 1998 § 49 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 191/2023
  3. ÄrzteG 1998 § 49 gültig von 28.02.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2023
  4. ÄrzteG 1998 § 49 gültig von 18.01.2017 bis 27.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2017
  5. ÄrzteG 1998 § 49 gültig von 01.01.2015 bis 17.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2014
  6. ÄrzteG 1998 § 49 gültig von 24.05.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2013
  7. ÄrzteG 1998 § 49 gültig von 19.08.2010 bis 23.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  8. ÄrzteG 1998 § 49 gültig von 16.07.2009 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2009
  9. ÄrzteG 1998 § 49 gültig von 01.01.2006 bis 15.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2005
  10. ÄrzteG 1998 § 49 gültig von 31.12.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2003
  11. ÄrzteG 1998 § 49 gültig von 20.04.2002 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  12. ÄrzteG 1998 § 49 gültig von 11.08.2001 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
  13. ÄrzteG 1998 § 49 gültig von 11.11.1998 bis 10.08.2001

Rechtssatz

Nach dem Urteil des deutschen Bundesgerichtshofs vom 13. Februar 1956, III ZR 175/54, liegt kein Heilversuch, sondern eine klinische Prüfung vor, wenn eine neue Behandlungsmethode "nicht entscheidend im Blick auf die Heilung des Kranken, sondern entscheidend im Blick auf die damit verbundenen Forschungszwecke erfolgt ist". Wie der Bundesgerichtshof zum Heilversuch erkannt hat, "darf die Anwendung einer neuen Behandlungsmethode erfolgen, wenn die verantwortliche medizinische Abwägung und ein Vergleich der zu erwartenden Vorteile dieser Methode und ihrer abzusehenden und zu vermutenden Nachteile mit der standardgemäßen Behandlung unter Berücksichtigung des Wohles des Patienten die Anwendung der neuen Methode rechtfertigt" (BGH 13.6.2006, VI ZR 323/04). Die Vornahme von Heilversuchen an Patienten "unterscheidet sich von herkömmlichen, bereits zum medizinischen Standard gehörenden Therapien vor allem dadurch, dass in besonderem Maße mit bisher unbekannten Risiken und Nebenwirkungen zu rechnen ist. Deshalb erfordert die verantwortungsvolle medizinische Abwägung einen - im Verhältnis zur standardgemäßen Behandlung - besonders sorgfältigen Vergleich zwischen den zu erwartenden Vorteilen und ihren abzusehenden oder zu vermutenden Nachteilen unter besonderer Berücksichtigung des Wohles des Patienten" (BGH 27.3.2007, VI ZR 55/05). Neue Verfahren dürften am Patienten "nur dann angewandt werden, wenn diesem zuvor unmissverständlich verdeutlicht wurde, dass die neue Methode die Möglichkeit unbekannter Risiken birgt". Der Patient muss in die Lage versetzt werden, für sich sorgfältig abzuwägen, ob er diese Risiken eingehen will (BGH 13.6.2006, VI ZR 323/04; 27.3.2007, VI ZR 55/05).Nach dem Urteil des deutschen Bundesgerichtshofs vom 13. Februar 1956, römisch drei ZR 175/54, liegt kein Heilversuch, sondern eine klinische Prüfung vor, wenn eine neue Behandlungsmethode "nicht entscheidend im Blick auf die Heilung des Kranken, sondern entscheidend im Blick auf die damit verbundenen Forschungszwecke erfolgt ist". Wie der Bundesgerichtshof zum Heilversuch erkannt hat, "darf die Anwendung einer neuen Behandlungsmethode erfolgen, wenn die verantwortliche medizinische Abwägung und ein Vergleich der zu erwartenden Vorteile dieser Methode und ihrer abzusehenden und zu vermutenden Nachteile mit der standardgemäßen Behandlung unter Berücksichtigung des Wohles des Patienten die Anwendung der neuen Methode rechtfertigt" (BGH 13.6.2006, römisch sechs ZR 323/04). Die Vornahme von Heilversuchen an Patienten "unterscheidet sich von herkömmlichen, bereits zum medizinischen Standard gehörenden Therapien vor allem dadurch, dass in besonderem Maße mit bisher unbekannten Risiken und Nebenwirkungen zu rechnen ist. Deshalb erfordert die verantwortungsvolle medizinische Abwägung einen - im Verhältnis zur standardgemäßen Behandlung - besonders sorgfältigen Vergleich zwischen den zu erwartenden Vorteilen und ihren abzusehenden oder zu vermutenden Nachteilen unter besonderer Berücksichtigung des Wohles des Patienten" (BGH 27.3.2007, römisch sechs ZR 55/05). Neue Verfahren dürften am Patienten "nur dann angewandt werden, wenn diesem zuvor unmissverständlich verdeutlicht wurde, dass die neue Methode die Möglichkeit unbekannter Risiken birgt". Der Patient muss in die Lage versetzt werden, für sich sorgfältig abzuwägen, ob er diese Risiken eingehen will (BGH 13.6.2006, römisch sechs ZR 323/04; 27.3.2007, römisch sechs ZR 55/05).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2015110113.L04

Im RIS seit

09.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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