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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
StGB §81 Abs2Rechtssatz
§ 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 unterscheidet sich von der Bestimmung des § 99 Abs. 1b StVO 1960 lediglich dadurch, dass letztere keine bestimmte Promillegrenze enthält und zusätzlich das Lenken in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand verbietet. Das Judikat des VwGH vom 15.4.2016, Ra 2015/02/0226, ist daher im Sinne des Urteils des OGH vom 22.8.2002, 15 Os 18/02, uneingeschränkt auch auf das Verhältnis zwischen § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1b StVO 1960 und § 81 Abs. 2 StGB übertragbar.Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 unterscheidet sich von der Bestimmung des Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 lediglich dadurch, dass letztere keine bestimmte Promillegrenze enthält und zusätzlich das Lenken in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand verbietet. Das Judikat des VwGH vom 15.4.2016, Ra 2015/02/0226, ist daher im Sinne des Urteils des OGH vom 22.8.2002, 15 Os 18/02, uneingeschränkt auch auf das Verhältnis zwischen Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 und Paragraph 81, Absatz 2, StGB übertragbar.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018020344.L00Im RIS seit
09.07.2019Zuletzt aktualisiert am
09.07.2019