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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §59Rechtssatz
Reicht für die Vollendung der dem Beschuldigten vorgeworfenen Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 1 VStG die Schuldform der Fahrlässigkeit aus, so gebietet weder die Vorschrift des § 44a Z 1 VStG noch jene des § 59 AVG in einem derartigen Fall die Feststellung (im Spruch), ob dem Beschuldigten die Schuldform des Vorsatzes oder der Fahrlässigkeit zur Last fällt (vgl. VwGH 15.2.1991, 85/18/0176).Reicht für die Vollendung der dem Beschuldigten vorgeworfenen Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG die Schuldform der Fahrlässigkeit aus, so gebietet weder die Vorschrift des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG noch jene des Paragraph 59, AVG in einem derartigen Fall die Feststellung (im Spruch), ob dem Beschuldigten die Schuldform des Vorsatzes oder der Fahrlässigkeit zur Last fällt vergleiche VwGH 15.2.1991, 85/18/0176).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018020199.L01Im RIS seit
09.07.2019Zuletzt aktualisiert am
09.07.2019