RS Vwgh 2019/5/13 Ra 2018/02/0210

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Veröffentlicht am 13.05.2019
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
24/01 Strafgesetzbuch
86/01 Veterinärrecht allgemein

Norm

B-VG Art133 Abs4
StGB §222
TierschutzG 2005 §39 Abs1
VwGG §34 Abs1
VwRallg

Rechtssatz

§ 39 Abs. 1 erster Satz TierschutzG 2005 verlangt für die Erlassung eines Tierhalteverbotes eine einzige Bestrafung wegen Tierquälerei oder eine mehrfache Bestrafung wegen bestimmter Verstöße gegen das TierschutzG 2005. Da der zweite Satz dieser Bestimmung genau daran anknüpft (arg.: "Dies gilt in gleicher Weise ...") spricht auch die Systematik für das Ausreichen einer einzigen Strafverfolgung wegen des Vergehens nach § 222 StGB. Dem stehen auch die Gesetzesmaterialien (AB 846 BlgNR 24. GP 1) schon deshalb nicht entgegen, weil an der angegebenen Stelle nur die vor der beabsichtigten Gesetzesänderung bestehende Rechtslage dargestellt wird und die Regierungsvorlage (ErläutRV 672 BlgNR 24. GP 1) zur Problemlösung die Möglichkeit der Verhängung von Tierhaltungsverboten bei diversioneller Erledigung in der Einzahl nennt.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018020210.L01

Im RIS seit

01.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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