RS Lvwg 2019/5/7 LVwG-AV-447/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.05.2019
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

07.05.2019

Norm

GewO 1994 §18 Abs1
GewO 1994 §340

Rechtssatz

Es gibt im keinen Rechtsanspruch auf eine gleichlautende Entscheidung in scheinbar gleich gelagerten Fällen, zumal jeder Antrag gesondert anhand der vom jeweiligen Antragsteller vorgelegten Nachweise und Urkunden zu beurteilen ist [hier: Voraussetzung für die Gewerbeberechtigung].

Schlagworte

Gewerbliches Berufsrecht; Gas- und Sanitärtechnik; reglementiertes Gewerbe; Befähigungsnachweis;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.447.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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