TE Bvwg Erkenntnis 2019/5/14 W238 2204619-1

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Veröffentlicht am 14.05.2019
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Entscheidungsdatum

14.05.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §29 Abs5

Spruch

W238 2204621-1/8E

W238 2204637-1/9E

W238 2204619-1/8E

W238 2204634-1/8E

W238 2204628-1/8E

W238 2204631-1/9E

W238 2204616-1/8E

Gekürzte Ausfertigung der am 24.04.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisse

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Claudia MARIK über die Beschwerden von 1. XXXX , geboren am XXXX ,

2. mj. XXXX , geboren am XXXX , 3. mj. XXXX , geboren am XXXX , 4. mj. XXXX , geboren am XXXX , 5. mj. XXXX , geboren am XXXX , 6. mj.

XXXX , geboren am XXXX , 7. mj. XXXX , geboren am XXXX , alle Staatsangehörigkeit Afghanistan, alle vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 01.08.2018, Zahlen XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.04.2019 zu Recht:

A) Die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide

werden gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG (jeweils) nicht

zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 24/2017, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung der nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 24.04.2019 verkündeten Erkenntnisse ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da innerhalb der zweiwöchigen Frist weder die im Spruch genannten beschwerdeführenden Parteien noch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Ausfertigung der Erkenntnisse gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG gestellt haben.

Schlagworte

gekürzte Ausfertigung, mangelnde Asylrelevanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W238.2204619.1.00

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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