TE Bvwg Beschluss 2019/5/16 G306 2206571-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.05.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

16.05.2019

Norm

AVG §35
AVG §68 Abs1
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

G306 2206571-4/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über den Antrag des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Deutschland, vertreten durch XXXX, vom 04.05.2019 auf Wiedereinsetzung des Verfahrens in den vorigen Stand, wegen Versäumung einer mündlichen Verhandlung:

A)

I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wegen Versäumung einer mündlichen Verhandlung vom 04.05.2019, wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

II. Gemäß § 35 AVG wird die Verhängung einer Mutwillensstrafe angedroht.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

Das im Antrag zitierte Verfahren (ein befristetes Aufenthaltsverbot für die Dauer von 10 Jahren, keine Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes sowie Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) auf den sich der nunmehr zum zweiten Mal eingebrachten Wiedereinsetzungsantrag bezieht, gilt seit dem 15.01.2019 - seitens des Bundesverwaltungsgerichts - als rechtskräftig abgeschlossen.

Der BF stellte mit Schreiben vom 14.02.2019 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wegen Versäumung einer mündlichen Verhandlung.

Diesem Antrag wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.04.2019, Zahl G306 2206571-2/9E, dem ausgewiesenen Vertreter persönlich zugestellt am 15.04.2019, keine Folge gegeben.

Mit Eingabe vom 15.04.2019 stellte der BF einen Antrag auf "erstmalige Zustellung" des Urteils (gemeint wohl: Erkenntnis) des Bundesverwaltungsgerichtes.

Dieser Antrag wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.05.2019 Zahl G306 2206571-3/3E als unbegründet abgewiesen.

Mit Eingabe vom 04.05.2019, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 08.05.2019, stellte der BF - durch seine ausgewiesene Vertretung - nunmehr neuerlich - einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer mündlichen Verhandlung.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) I.

Wie der Verwaltungsgerichtshof zum VwGVG bereits ausgesprochen hat, darf über in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen (grundsätzlich) nicht mehr in merito entschieden werden; die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens. Auch die Entscheidung eines Verwaltungsgerichts wird mit ihrer Erlassung rechtskräftig, wobei alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens einen Rechtsanspruch auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft haben. Im Zusammenhang mit diesem Grundsatz ist die zur Bestimmung des § 68 AVG ergangene Rechtsprechung in sinngemäßer Weise heranzuziehen. Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig entschieden werden darf. Mit der Rechtskraft der Entscheidung ist die Wirkung verbunden, dass diese unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen (VwGH vom 24.05.2016, Zlen. Ra 2016/03/0050 und Ra 2017/03/0027).

Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgeblichen tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt (VwGH vom 29.01.2008, Zl. 2005/11/0102).

Im gegenständlichen Fall wurde über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wegen Versäumung einer mündlichen Verhandlung, bereits mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.04.2019, Zahl G306 2206571-2/9E rechtskräftig abgesprochen. Auch aus dem nunmehrigen Antrag lässt sich nichts entnehmen, was in der rechtlichen Hauptsache zu einer anderslautenden Entscheidung führen könnte.

Einer neuerlichen Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer mündlichen Verhandlung, steht daher die Rechtskraft der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.04.2019, G306 2206571-2/9E entgegen.

Der gegenständliche Antrag war daher wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Zu A) II.

Anzuwendendes Recht

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl , des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Mutwillensstrafen:

§ 35. Gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann die Behörde eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängen."

Strafbar gemäß § 35 AVG ist jede prozessfähige Person, welche die Behörde offenbar mutwillig in Anspruch genommen hat (vgl. VwGH 24.03.1997, 95/19/1705; 18.04.1997, 95/19/1707) oder in Verschleppungsabsicht dieser gegenüber unrichtige Angaben gemacht hat (vgl auch Grabenwarter/Geppert, JBl 1996, 233). [zitiert nach Hengstschläger/Leeb, AVG § 35 Rz 5 (Stand 1.1.2014, rdb.at)]

Mit der in § 35 AVG vorgesehenen Mutwillensstrafe kann geahndet werden, wer "in welcher Weise immer" die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nimmt (vgl. VwGH 16.02.2012, 2011/01/0271). Jedenfalls kann eine solche Inanspruchnahme der Tätigkeit der Behörde durch alle Arten von Anbringen iSd § 13 Abs 1 AVG erfolgen. Im Hinblick auf den Aufgabenkreis der Behörde genügt es, dass das behördliche Organ die schriftliche Eingabe liest oder das mündliche oder telefonische Anbringen entgegennimmt, ohne dass es darauf ankäme, dass eine darüberhinausgehende Tätigkeit bewirkt wird (VwGH 04.03.1964, 1829/63).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt mutwillig, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und der Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist (VwGH 16.02.2012, 2011/01/0271).

Da der BF mittlerweile im vierten Verfahren (G306 2206571-1, 2206571-2, 2206571-3 sowie 2206571-4) immer wieder gleichlautende Anträge stellt, obwohl wie zB. gegenständlich bereits Anträge rechtskräftig abgewiesen wurden, er trotz Rechtsmittelbelehrung, dass gegen die Entscheidung die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof bzw. Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof möglich ist , abermals - trotz entschiedene Sache - eine schriftliche, nicht zum Ziel führende Eingabe machte, wird unter Hinweis des § 35 AVG die Verhängung einer Mutwillenstrafe angedroht. Sollte der BF dennoch - im Wissen der Aussichts- und Zwecklosigkeit, wieder gleichlautende Anträge zu bereits abgeschlossenen Verfahren einbringen, wird eine Mutwillensstrafe verhängt werden.

Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Vorbringen der aP in ihrem Antrag, als geklärt anzusehen ist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war auch nicht unter dem Aspekt des Art. 6 EMRK erforderlich, weil über einen Wiedereinsetzungsantrag und damit nicht über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen eine Person erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden war (vgl. VwGH 28.02.2000, 99/17/0317). Darüber hinaus war der Antrag als unzulässig zurückzuweisen.

Zu Spruchteil B):

Die Revision war nicht zu zulassen, weil das BVwG keine qualifizierte Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte und sich an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte. Die Frage, ob das Verwaltungsgericht fallbezogen zu Recht das Vorliegen eines minderen Grades des Versehens in einem Verfahren betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verneint hat, ist keine Rechtsfrage, der über den konkreten Einzelfall hinausgehende, grundsätzliche Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG zukommt (VwGH 06.10.2017, Ra 2017/01/0302; vgl zuletzt VwGH 29.01.2018, Ra 2018/11/0013).

Schlagworte

Mutwillensstrafe, Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G306.2206571.4.00

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten