RS Vwgh 2019/2/28 Ro 2018/01/0009

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Veröffentlicht am 28.02.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §25a Abs1
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §31

Rechtssatz

Im Hinblick auf den normativen Gehalt im Spruch des angefochtenen Beschlusses (Zurückweisung der Beschwerde als unzulässig) käme vorliegend alleine die Verletzung des Revisionswerbers in seinem Recht auf Entscheidung in der genannten Sache, d.h. auf meritorische Erledigung seiner Beschwerde, in Betracht (vgl. für viele etwa VwGH 16.7.2015, Ra 2015/20/0070, oder auch 22.10.2018, Ra 2016/06/0125, jeweils mwN). Die Revision gegen den genannten Spruch des angefochtenen Beschlusses ist daher schon aus diesem Grund mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. Auf die im Beschluss bzw in der Revision enthaltene Begründung zur Frage der Zulässigkeit der Revision im Hinblick auf Art. 133 Abs. 4 B-VG ist daher nicht mehr einzugehen (vgl. nochmals VwGH 16.7.2015, Ra 2015/20/0070).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018010009.J02

Im RIS seit

08.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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