RS Vwgh 2019/3/27 Ro 2016/13/0006

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Veröffentlicht am 27.03.2019
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §93 Abs2 Z3
EStG 1988 §93 Abs3
EStG 1988 §94 Z6 litc
KStG 1988 §21 Abs2 Z3

Rechtssatz

Eine nachweisliche Zurechnung nach § 21 Abs. 2 Z 3 vierter Teilstrich KStG 1988 setzt voraus, dass das die Kapitalerträge abwerfende Vermögen (von vornherein) dem begünstigten Versorgungs- oder Unterstützungszweck gewidmet ist. Dem Erfordernis der "nachweislichen Zurechnung" wird nur durch eine eindeutige Zuordnung des Kapitals zur Versorgungs- und Unterstützungseinrichtung Genüge getan, die einer entsprechenden Dokumentation bedarf (etwa in Form eines gesonderten Rechnungskreises, vgl. in diesem Sinne Achatz in Achatz/Kirchmayr, KStG, § 21 Tz 378; Prillinger in Lang/Rust/Schuch/Staringer, KStG2, § 21 Rz 123). Dass eine im Nachhinein erfolgte Aufteilung von Kapitalertragsteuerbeträgen durch "rechnerische Rückrechnung" dem Kriterium der "nachweislichen Zurechnung" nicht gerecht wird, ergibt sich auch aus der korrespondierenden Regelung des § 94 Z 6 lit. c vierter Teilstrich EStG 1988 über die Befreiung von der Kapitalertragsteuer. Danach hat ein Kapitalertragsteuerabzug für Kapitalerträge iSd § 93 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 EStG 1988 durch den Abzugsverpflichteten (von vornherein) zu unterbleiben, wenn diese einer Versorgungs- oder Unterstützungseinrichtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts nachweislich zuzurechnen sind (vgl. z.B. Kirchmayr in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG16, § 94 Tz 117).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2016130006.J01

Im RIS seit

08.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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