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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §93 Abs2 Z3Rechtssatz
Eine nachweisliche Zurechnung nach § 21 Abs. 2 Z 3 vierter Teilstrich KStG 1988 setzt voraus, dass das die Kapitalerträge abwerfende Vermögen (von vornherein) dem begünstigten Versorgungs- oder Unterstützungszweck gewidmet ist. Dem Erfordernis der "nachweislichen Zurechnung" wird nur durch eine eindeutige Zuordnung des Kapitals zur Versorgungs- und Unterstützungseinrichtung Genüge getan, die einer entsprechenden Dokumentation bedarf (etwa in Form eines gesonderten Rechnungskreises, vgl. in diesem Sinne Achatz in Achatz/Kirchmayr, KStG, § 21 Tz 378; Prillinger in Lang/Rust/Schuch/Staringer, KStG2, § 21 Rz 123). Dass eine im Nachhinein erfolgte Aufteilung von Kapitalertragsteuerbeträgen durch "rechnerische Rückrechnung" dem Kriterium der "nachweislichen Zurechnung" nicht gerecht wird, ergibt sich auch aus der korrespondierenden Regelung des § 94 Z 6 lit. c vierter Teilstrich EStG 1988 über die Befreiung von der Kapitalertragsteuer. Danach hat ein Kapitalertragsteuerabzug für Kapitalerträge iSd § 93 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 EStG 1988 durch den Abzugsverpflichteten (von vornherein) zu unterbleiben, wenn diese einer Versorgungs- oder Unterstützungseinrichtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts nachweislich zuzurechnen sind (vgl. z.B. Kirchmayr in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG16, § 94 Tz 117).Eine nachweisliche Zurechnung nach Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 3, vierter Teilstrich KStG 1988 setzt voraus, dass das die Kapitalerträge abwerfende Vermögen (von vornherein) dem begünstigten Versorgungs- oder Unterstützungszweck gewidmet ist. Dem Erfordernis der "nachweislichen Zurechnung" wird nur durch eine eindeutige Zuordnung des Kapitals zur Versorgungs- und Unterstützungseinrichtung Genüge getan, die einer entsprechenden Dokumentation bedarf (etwa in Form eines gesonderten Rechnungskreises, vergleiche in diesem Sinne Achatz in Achatz/Kirchmayr, KStG, Paragraph 21, Tz 378; Prillinger in Lang/Rust/Schuch/Staringer, KStG2, Paragraph 21, Rz 123). Dass eine im Nachhinein erfolgte Aufteilung von Kapitalertragsteuerbeträgen durch "rechnerische Rückrechnung" dem Kriterium der "nachweislichen Zurechnung" nicht gerecht wird, ergibt sich auch aus der korrespondierenden Regelung des Paragraph 94, Ziffer 6, Litera c, vierter Teilstrich EStG 1988 über die Befreiung von der Kapitalertragsteuer. Danach hat ein Kapitalertragsteuerabzug für Kapitalerträge iSd Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 3, EStG 1988 durch den Abzugsverpflichteten (von vornherein) zu unterbleiben, wenn diese einer Versorgungs- oder Unterstützungseinrichtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts nachweislich zuzurechnen sind vergleiche z.B. Kirchmayr in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG16, Paragraph 94, Tz 117).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2016130006.J01Im RIS seit
08.07.2019Zuletzt aktualisiert am
08.07.2019