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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §24aBeachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/13/0100 Ra 2018/13/0101 Ra 2018/13/0102Rechtssatz
Da die vier revisionswerbenden Parteien ein einziges Erkenntnis in vier getrennten Revisionen angefochten haben, die alle durch denselben Rechtsanwalt eingebracht worden sind, ist Aufwandersatz gemäß § 53 Abs. 2 iVm Abs. 1 VwGG nur der erstrevisionswerbenden Partei zu zahlen. Die Gebühr nach § 24a VwGG ist aber allen revisionswerbenden Parteien zuzusprechen (vgl. VwGH 17.12.2014, 2013/03/0131, mwN).Da die vier revisionswerbenden Parteien ein einziges Erkenntnis in vier getrennten Revisionen angefochten haben, die alle durch denselben Rechtsanwalt eingebracht worden sind, ist Aufwandersatz gemäß Paragraph 53, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, VwGG nur der erstrevisionswerbenden Partei zu zahlen. Die Gebühr nach Paragraph 24 a, VwGG ist aber allen revisionswerbenden Parteien zuzusprechen vergleiche VwGH 17.12.2014, 2013/03/0131, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018130099.L00Im RIS seit
08.07.2019Zuletzt aktualisiert am
08.07.2019