RS Vwgh 2019/4/10 Ra 2019/06/0016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.04.2019
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Index

L37162 Kanalabgabe Kärnten
L82302 Abwasser Kanalisation Kärnten
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

GdKanalisationsG Krnt 1999 §5 Abs1 lita
WRG 1959 §111

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/07/0124 E 21. Februar 2008 RS 8

Stammrechtssatz

Die Ausnahme von der Anschlusspflicht nach § 5 Abs 1 lit a Krnt GdKanalisationsG 1999 enthält zwei Tatbestandsvoraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen, damit eine Ausnahme von der Anschlusspflicht bewilligt werden kann. Zum einen müssen die Kosten der baulichen Herstellung des Anschlusskanals diejenigen eines vergleichbaren, dem örtlichen Durchschnitt eines Bauabschnittes entsprechenden Anschlusses um 50 vH übersteigen, zum anderen muss eine sonstige - das heißt anders als über die Gemeindekanalisationsanlage erfolgende - schadlose Verbringung der Abwässer gewährleistet sein. Im Falle der Verbringung der Abwässer über eine Einzelkläranlage ist dafür eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich, sodass die Ausnahme nur erteilt werden kann, wenn bereits diese Bewilligung vorliegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019060016.L00

Im RIS seit

08.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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