TE Vwgh Beschluss 2019/5/3 Ra 2019/18/0083

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Veröffentlicht am 03.05.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des R (geboren 2005), vertreten durch Mag. Marion Vasoll, Rechtsanwältin in 9620 Hermagor, Egger Straße 19, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Jänner 2019, Zl. W261 2200007- 1/9E, betreffend eine Asylangelegenheit, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29. Mai 2018, mit dem sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen worden war, als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A I.). Weiters wurde der Beschwerde des Revisionswerbers insofern stattgegeben, als ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt wurde (Spruchpunkt A II.). Unter einem wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 16. Jänner 2020 erteilt (Spruchpunkt A III.). Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Bundesverwaltungsgericht für nicht zulässig (Spruchpunkt B).

2 Gegen Spruchpunkt A I. dieses Erkenntnisses richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. 3 Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. 4 Dass mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber - dem die Stellung eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde - ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, legt der Revisionswerber nicht dar, zumal die angefochtene Entscheidung keinen Titel für die Durchführung einer Abschiebung darstellt. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben. Wien, am 3. Mai 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019180083.L00

Im RIS seit

24.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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