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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30 Abs2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des W, vertreten durch Mag. Thomas Rosecker in 2700 Wiener Neustadt, Herzog-Leopold-Straße 16, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Februar 2019, W216 2175646-1/8E, betreffend Notstandshilfe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Arbeitsmarktservice Wiener Neustadt), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. etwa VwGH (verstärkter Senat) 25.2.1981, VwSlg. 10.381A) hat der Revisionswerber - unabhängig vom notwendigen Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses - im Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil gelegen wäre. Es ist also erforderlich, dass im Antrag konkret darlegt wird, aus welchen Umständen sich der behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Der Revisionswerber hat (insbesondere) den ihm drohenden unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteil durch nachvollziehbare Dartuung der konkreten wirtschaftlichen Folgen auf dem Boden seiner gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse darzustellen. Erst eine solche ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl. VwGH 4.7.2017, Ra 2017/08/0039; 28.8.2018, Ra 2018/08/0198).
Diesen Anforderungen wird der gegenständliche Aufschiebungsantrag nicht gerecht. Der Revisionswerber macht zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen lediglich geltend, seine Verpflichtung zum Rückersatz der unberechtigt empfangenen Leistungen (von EUR 1.493,94) könnte seine Existenz gefährden. Mit diesem Vorbringen wird freilich ein unverhältnismäßiger Nachteil im oben aufgezeigten Sinn nicht dargelegt. Der Revisionswerber unterlässt es, konkret und nachvollziehbar darzutun, aus welchen Umständen seine Existenz durch den Rückersatz gefährdet werden könnte.
Auch das weitere Vorbringen, eine (allenfalls) drohende zwangsweise Vollstreckung könnte zum Verlust des nunmehrigen Arbeitsplatzes des Revisionswerbers führen, ist nicht geeignet, ein berücksichtigungswürdiges Interesse an der Gewährung eines Aufschubs darzutun, wird doch die Gefahr eines Arbeitsplatzverlusts im Fall einer Vollstreckung (vorrangig durch Gehaltsexekution) nicht konkret dargelegt und ist eine solche Gefahr auch nicht ersichtlich.
Mangels ausreichender Konkretisierung kann daher eine Interessenabwägung zu Gunsten des Revisionswerbers nicht vorgenommen werden. Dem Aufschiebungsantrag war schon deshalb nicht stattzugeben.
Wien, am 6. Mai 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019080075.L00Im RIS seit
24.07.2019Zuletzt aktualisiert am
24.07.2019